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3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Zweiter Nachtrag
zum Vertrag über die Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien
12. September 1898
und Australien vom #. Hroer
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einerseits
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen andererseits ist heute das Folgende vereinbart worden.
Einziger Artikel.
Dem Artikel 1 des Vertrags über die Unterhaltung deutscher Postdampsschiffsverbindungen mit
Ostasien und Australien vom nte 1898 wird am Schlusse der nachstehende Absatz hinzugefügt:
An Stelle der unter A 4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore nach dem Neu-
Guinea-Schutzgebiet und zurück können nach Vereinbarung unter den vertragschließenden Theilen
eine oder mehrere Anschlußlinien von Anlauphäfen der chinesisch-japanischen Hauptlinie nach
dem genannten Schutzgebiet und nach den sonstigen Inselgruppen des deutschen Südsee-Schutz-
gebiets unter solchen Betriebsbedingungen eingerichtet werden, daß die Gesammtleistung des
Unternehmers auf diesen Anschlußlinien gegenüber der Gesammtleistung der unter A 4 vor-
gesehenen Anschlußlinie nicht verringert wird. "-
Diese Vereinbarung ist urkundlich in zweifacher Ausfertigung von beiden Theilen unterschrieben
und unlerfiegelt worden.
Berlin, den 8. Oktober 1900. Bremen, den 6. September 1900.
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd.
(L. S.) Fürst zu Hohenlohe. (L. S.) Wiegand. pp. Gans.
4. Zoll- und Steuer--Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen, Compo-Board, eine aus im-
prägnirter Pappe in Verbindung mit Holz bestehende Waare, die beim Schiffsbau zur Herstellung der
Füllungen der Salonwände verwendet wird, den in dem Verzeichniß Anlage A ll zum Schiffsbau-Regulativ
vom 6. Juli 1889 — Central-Blatt 1889 S. 431 cO aufgeführten Gegenständen gleichzustellen.
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