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Anordnung
des Reichskanzlers, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen.
Vom 27. Oktober 1900.
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt:
8. 1.
Für alle Rechtsverhältnisse werden dem dentschen Schutze nachstehend bezeichnete Personen unter-
stellt, wenn sie Schutzgenossen im Sinne der für die allgemeine Gewährung des deutschen Konsularschutzes
maßgebenden
1.
3.
4.
5
Dem
Vorschriften sind:
ehemalige Deutsche sowie Ehefrauen, Wittwen und Ablömmlinge von solchen;
Angehörige befreundeter Staaten;
Ausländer, die als Unterbeamte bei einer dentschen Gesandtschaft oder Konsularbehörde an-
gestellt sind oder gewesen sind, sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft
befindlichen Abkömmlinget
maroccanische Staatsangehörige sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft
befindlichen Abkömmlinge;
zanzibaritische Staatsangehörige und Angehörige anderer nichtchristlicher Staaten, die in
Zanzibar durch Konsulu nicht vertreten sind, sowic ihre Ehefrauen und ihre in der Haus-
gemeinschaft befindlichen Abkömmlinge.
deutschen Schutze sind jedoch nicht unterstellt, die im Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Schutzgenossen, die der christlichen Religion nicht ongehoren, für die das Familien- und Erbrecht be-
treffenden Rechisverhältnisse, ferner die in Nr. 3, 4 bezei
nelen Schutzgenossen, die der christlichen Religion
nicht angehören, für die von ihnen begangenen Verbrechen und Vergehen gegen 8§. 171, 172 des Straf-
gesetzbuchs, sowie die in Nr. 5 bezeichneten Schutzgenossen für alle von ihnen begangenen Verbrechen und
Vergehen.
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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit werden dem deutschen Schutze unterstellt:
1.
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des 8. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für die
von ihnen bis zum Verluste der Reichsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisse, wenn
sie keine fremde Staatsangehörigkeit erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer
fremden christlichen Macht oder dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben:
Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die nach 4 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über
ha
die Konsulargerichtsbarleit den Ausländern gleichgeachtet werden, für alle sie betreffenden
Rechtsverhältnisse, wenn sie in ein bei einem deutschen Konsulate geführtes Handels= oder
Genossenschaftsregister eingetragen sind;
Eigenthümer, Behet Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte von Grumdstücken in den
deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau, die weder Deutsche sind, noch zu den
im §. 1 Nr. 1 bis 3 und im F. 2 Nr. 2 bezeichneten Schutzgenossen gehören, für die das
Grundstück oder ihre Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Rechtsverhältnisse.
Diese Vorschrift findet auf chinesische Miether, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte keine
Anwendung.
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S. 3.
In Strafsachen werden dem deutschen Schutze unterstellt:
1.
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für alle
von ihnen begangenen strasbaren Handlungen, wenn sie keine fremde Staatsangehörigkeit
erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer fremden christlichen Macht oder
dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben;
.Angehörige befreundeter Staaten, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 2
sind, für die von ihnen begangenen strafbaren Handlungen, soweit im einzelnen Falle von
der Regierung ihres Staates ein entsprechender Antrag gestellt wird;