Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 574 — 
Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen. 
Vom 27. Oktober 1900. 
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Für alle Rechtsverhältnisse werden dem dentschen Schutze nachstehend bezeichnete Personen unter- 
stellt, wenn sie Schutzgenossen im Sinne der für die allgemeine Gewährung des deutschen Konsularschutzes 
maßgebenden 
1. 
3. 
4. 
5 
Dem 
Vorschriften sind: 
ehemalige Deutsche sowie Ehefrauen, Wittwen und Ablömmlinge von solchen; 
Angehörige befreundeter Staaten; 
Ausländer, die als Unterbeamte bei einer dentschen Gesandtschaft oder Konsularbehörde an- 
gestellt sind oder gewesen sind, sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft 
befindlichen Abkömmlinget 
maroccanische Staatsangehörige sowie ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft 
befindlichen Abkömmlinge; 
zanzibaritische Staatsangehörige und Angehörige anderer nichtchristlicher Staaten, die in 
Zanzibar durch Konsulu nicht vertreten sind, sowic ihre Ehefrauen und ihre in der Haus- 
gemeinschaft befindlichen Abkömmlinge. 
deutschen Schutze sind jedoch nicht unterstellt, die im Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten 
Schutzgenossen, die der christlichen Religion nicht ongehoren, für die das Familien- und Erbrecht be- 
treffenden Rechisverhältnisse, ferner die in Nr. 3, 4 bezei 
nelen Schutzgenossen, die der christlichen Religion 
nicht angehören, für die von ihnen begangenen Verbrechen und Vergehen gegen 8§. 171, 172 des Straf- 
gesetzbuchs, sowie die in Nr. 5 bezeichneten Schutzgenossen für alle von ihnen begangenen Verbrechen und 
Vergehen. 
. 2 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit werden dem deutschen Schutze unterstellt: 
1. 
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des 8. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für die 
von ihnen bis zum Verluste der Reichsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisse, wenn 
sie keine fremde Staatsangehörigkeit erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer 
fremden christlichen Macht oder dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben: 
Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die nach 4 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über 
ha 
die Konsulargerichtsbarleit den Ausländern gleichgeachtet werden, für alle sie betreffenden 
Rechtsverhältnisse, wenn sie in ein bei einem deutschen Konsulate geführtes Handels= oder 
Genossenschaftsregister eingetragen sind; 
Eigenthümer, Behet Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte von Grumdstücken in den 
deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau, die weder Deutsche sind, noch zu den 
im §. 1 Nr. 1 bis 3 und im F. 2 Nr. 2 bezeichneten Schutzgenossen gehören, für die das 
Grundstück oder ihre Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Rechtsverhältnisse. 
Diese Vorschrift findet auf chinesische Miether, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte keine 
Anwendung. 
3 
S. 3. 
In Strafsachen werden dem deutschen Schutze unterstellt: 
1. 
ehemalige Deutsche, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, für alle 
von ihnen begangenen strasbaren Handlungen, wenn sie keine fremde Staatsangehörigkeit 
erworben, sich auch nicht ausdrücklich dem Schutze einer fremden christlichen Macht oder 
dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben; 
.Angehörige befreundeter Staaten, die nicht Schutzgenossen im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 2 
sind, für die von ihnen begangenen strafbaren Handlungen, soweit im einzelnen Falle von 
der Regierung ihres Staates ein entsprechender Antrag gestellt wird;
	        
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