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An Stelle eines besonderen Dienstsiegels haben die Gerichtsvollzieher das Konsulatssiegel unter
Beaufsichtigung des Konsuls zu benutzen.
3. Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher als Beamte bei der Aufnahme von Wechsel-
prolesten.
Zur Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 41, 58, 62, 87 bis 91 der Wechselordnung) in den
Konsulargerichtsbezirken sind außer den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten auch die
gemäß §. 16 des Gesetzes zu Gerichtsschreibern oder Gerichtsvollziehern bestellten Personen befugt.
Diese werden in jedem einzelnen Falle durch den Vorsteher des Konsulats mit der Protest-Auf-
nahme beauftragt.
Die in Gemäßheit der Artikel 88 ff. der Wechselordnung aufzunehmenden Protest-Urkunden sind
mit dem rücklaufenden Wechsel unter Zurückbehalkung einer Ausferligung den Protestnehmern zu übermitteln.
Aus den zurückbehaltenen Protest-Ausfertigungen werden die nach Artikel 90 der Wechselordnung
zu führenden Register bei jedem Konsulate für den betreffenden Gerichtsbezirk in der Weise gebildet, daß
diese Ausfertigungen mit fortlaufenden Zahlen versehen und in ein mil dauerhaftem Einbande versehenes
Register zusammengeheftet werden. Die entstehenden, in der Registratur des Konsulals aufzubewahrenden
Bände sind von Zeit zu Zeit durch den Vorsteher des Konsulats in der Art abzuschließen, daß dieser die
Anzahl der einzelnen Prolest-Ausfertigungen hinter der letzten Ausfertigung durch seine Unterschrift unter
Beifügung des Amtssiegels bezeugt.
Die so gebildeten Register sind auf Verlangen den Betheiligten vorzulegen.
4. Gerichtsdiener als Zustellungsbeamte.
Auf die Gerichtsdiener als Zustellungsbeamte finden die in Nr. 2 Abs. 1, 2, 4 bis 8 enthallenen
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Zur Ausübung der Verrichtungen des Gerichtsdieners als Zustellungsbeamten wird regelmäßig
der Gerichtsvollzieher zu bestellen sein. In diesem Falle sind in der in Nr. 2 Abs. 5 aufgestellten Eides-
norm hinter die Worte „eines Gerichtsvollziehers“ die Worte „sowie eines Gerichtsdieners als Zustellungs-
beamten“ aufzunehmen.
Personen, die lediglich zur Ausübung der Verrichtungen des Gerichtsdieners als Zustellungs-
beamten bestellt sind, haben den im §. 16 vorgesehenen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines
Gerichtsdieners als Zustellungsbeamten getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Zum 6. 17.
Die Konsuln haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu-
gelassenen Personen zu führen. Die Eintragungen und Löschungen in dem Verzeichnisse sind dem Reichs-
canzier anzuzeigen Auch sind alle Veränderungen in derselben Weise wie das Verzeichniß selbst bekannt
zu machen.
Ueber die Bedingungen der Zulassung von Rechtsanwälten lassen sich bestimmte Vorschriften
nicht geben. Selbstverständlich wird nicht die für inländische Rechtsanwälte vorgeschriebene Befähigung
verlangt werden können. Auch der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wo geeignete
Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, können die Konsuln unter Umständen auch aus
anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.
Zum 8. 23.
1. Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Sachverständigen.
Falls in einem Konsulargerichtsbezirk ein Bedürfniß für die allgemeine Beeidigung gerichtlicher
Sachverständigen besteht, ist dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, der gemäß §. 23 Abs. 3 des Gesetzes
in Verbindung mit Artikel 130 X des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom
21. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 249) dem Konsul eine entsprechende Ermächtigung ertheilen kann.