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2. Vergleichsbehörde beim Sühneversuch.
Vergleichsbehörde im Sinne des §. 420 der Strafprozeßordnung ist der Vorsteher des Konsulats,
in dessen Bezirke der Beschuldigte wohnt, ohne Unterschied, ob der Beamte zur Ausübung der Gerichts-
barkeit befugt ist, oder nicht.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird
angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen will.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden,
wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist.
Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist dieser zu Protokoll festzustellen.
3. Anordnungen und Verfügungen der preußischen Landes-Centralbehörden.
Diese Anordnungen und Verfügungen, die nach §. 23 Abs. 5 in den Konsulargerichtsbezirken bis
auf Weiteres entsprechende Anwendung finden, sind der Hauptsache nach im preußischen Justiz-Ministerial=
Blalt enthalten, das den in Betracht kommenden Konsulaten künftig zugehen wird.
Zum 5. 29.
Soweit die im §. 19 des Gesetzes erwähnten Vorschriften in Konkurssachen oder bei Eintragungen
in das Handels= oder Genossenschaftsregister die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den
Deutschen Reichsanzeiger vorsehen, kann der Konsul bestimmen, daß diese Einrückung auch dann zu erfolgen
hat, wenn daneben eine andere Art der Veröffenllichung vorgeschrieben ist. Von dieser Befugniß wird
indeß nicht allgemein, sondern nur unter besonderen Umständen Gebrauch zu machen sein, also namentlich
dann, wenn die Interessenten sich zum Theil in Deutschland befinden.
Ferner ist der Konsul befugt, in Fällen, in denen die Einrückung in den Reichsanzeiger die
einzige Art der Veröffentlichung bildet, zu bestimmen, daß an die Stelle dieser Einrückung eine andere
Art der Veröffentlichung tritt.
Zum SÖ. 51.
Bei Ausübung des durch den §. 51 erheblich erweiterten Polizeiverordnungsrechts wird es sich
empfehlen, daß in nicht eiligen Fällen besonders wichtige Vorschriften dem Reichskanzler vorher zur
Genehmigung mitgetheilt werden.
Falls in den Polizeiverordnungen ausnahmsweise auf landesgesetzliche Vorschriften Bezug ge-
nommen wird, ist deren Inhalt vollständig, und zwar in deutscher Sprache wiederzugeben.
Die von den Konsuln erlassenen polizeilichen Vorschriften sind in Ländern, wo ein deutscher
Gesandter beglaubigt ist, auch diesem in Abschrift mitzutheilen. Der Gesandte hat den Inhalt vom
polilischen Standpunkt aus zu prüfen und über etwaige Bedenken dem Reichskanzler Bericht zu erstatten.
Die Verkündigung der polizeilichen Vorschriften wird in den meisten Fällen durch Einrückung in
eine am Sitze des Konsulats erscheinende Zeitung geschehen können. Wo dies nicht angängig ist und
eine andere Form für konsularische Bekanntmachungen nach Ortsgebrauch nicht besteht, genüglt die An-
heftung an die Gerichtstafel.
Zum 5§. 53.
Die von Amtswegen angeordneten Zustellungen in Strafsachen an Beschuldigte, die sich nicht auf
freiem Fuße befinden, können durch den Gerichtsschreiber vorgenommen werden.
Für das Vorverfahren in Strafsachen und für das Verfahren bei der Strafvollstreckung bedarf
es zum Nachweise der Zustellung nicht:
1. der Uebergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Empfänger;
2. der Bezeichnung des Auftraggebers in der Zustellungsurkunde.
Zum 8§. 55.
Wie die Ueberführung eines verhafteten Beschuldigten in das Inland zu erfolgen hat, ist nach
den darüber ergangenen Bestimmungen oder nach den Umständen zu ermessen. In Zweifelsfällen ist die
Weisung des Reichskanzlers einzuholen.