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Zum S. 73.
Für die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher kommen die im Inlande geltenden
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß, soweit es sich nicht um die bei dem Reichsgericht
entstandenen Gebühren handelt, die doppelten Beträge erhoben werden, und daß für Zustellungen die im
§. 73 Abs. 2 bestimmte Gebühr anzusetzen ist. Ein Zurückgreifen auf die Sätze des Tarifs vom 1. Juli 1872
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) ist daher in allen gerichtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.
Soweit gebührenpflichtige Geschäfte von besoldeten Beamten der Konsulate vorgenommen werden,
sind die Gebühren zur Reichskasse einzuziehen. Diese Vorschrift gilt auch für die Gerichtsvollzieher-
gebühren.
6 In allen anderen Fällen hat der Beamte die Gebühren für sich zu erheben.
In den Rechtssachen, die aus den Konsulargerichtsbezirken an das Reichsgericht gelangen, findet
die Dienstweisung, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts
in Ansatz kommenden Kosten, vom 21. Juni 1879 (Central-Blatt 1879 S. 473, 1887 S. 309) mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Kostenrechnungen (§. 2 der Dienstweisung) von dem Reichsgerichte dem
Auswärtigen Amte vorzulegen sind, das die Einziehung der Kosten durch den Konsul und die Ueber-
sendung des eingegangenen Betrags an die Ober-Postkasse in Leipzig bewirken wird. Die Niederschlagung
dieser Kosten ist im Falle der Uneinziehbarkeit von dem Konsul zu verfügen; dieser hat über die Nieder-
schlagung zu berichten und dabei den Grund der Uneinziehbarkeit anzugeben.
Zum 6S. 74.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens ist durch die Anordnung des Reichskanzlers, betreffend
das Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten in den Konsulargerichtsbezirken, vom
27. Oktober 1900 (Central-Blatt S. 576) erfolgt. Gemäß §. 1 dieser Anordnung sind in dem Bei-
treibungsverfahren Gebühren und baare Auslagen nach den für die gerichtliche Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften zu erheben.
Schlußbestimmung.
Jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul hat dem Reichskanzler einzureichen:
1. am Schlusse des Geschäftsjahrs eine Geschäftsübersicht nach dem als Anlage beigefügten
Formulare;
2. am Schlusse des Vierteljahrs die nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesraths-
beschlusses vom 5. Dezember 1881 (Central-Blatt 1882 S. 115) ausgefüllten Zählkarten
über die im Laufe des Vierteljahrs rechtskräftig erledigten Strassachen wegen Verbrechen
und Vergehen gegen die Reichsgesetze, oder die entsprechenden Fehlanzeigen;
3. die nach Maßgabe der Verordnungen des Bundesraths vom 16. Juni 1882 und vom
9. Juli 1896 (Central-Blatt 1882 S. 309 und 1896 S. 426) sowie der dazu ergangenen
Anweisung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1882 an die inländischen Behörden zu
übersendenden Strafnachrichten. Diese sind im Allgemeinen in einem Exemplare, bei Ver-
urtheilung von Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, in zwei Exemplaren
einzureichen.
Die Formulare für die Geschäftsübersichten, die Zählkarten und die Strafnachrichten, von denen
die Zählkarten-Formulare inzwischen abgeändert worden sind, werden den Konsulaten nach Bedarf über-
sandt. Die Zählkarten und Strafnachrichten sind ohne Begleitbericht unter Umschlag einzureichen.
Berlin, den 27. Oktober 1900.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
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