Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 586 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Strafsachen. Zahl.]Bemerkungen. 
waren . bleiben 
.., davon sind beendet: 
anhängig: unbeendet- 
in der ersten Instanz 1 1 
— 4½ 
« r. V6 5 
* * ""V: ui- 
S 5 :*# *#ß* 
E # 
r1 
— 
| 6 1 
a) Zahl der Sachen: 1 
1. Privatklagesachen . z — 
2. Strafbefehle)... ..... T — 
3. Hauptverfahren in anderen Straf= # *21 
sachen, für die das Konsular-- 
gericht zuständig war in der Be- * 
setzung mit: * 
a. zwei Beisitzen . —- 
V.vierBeisitzern10)... » — — D 
4. Einzelne richlerliche Anordnun- 1 3 3 
genn)——————— — 
5. Beschwerden gegen Entscheidun- 
gen des Konsuls (F. 10 Nr. 2 
des Gesetzes vom 7. April 1900) — — — — — · 
« I J 
  
  
  
  
  
9) Strafsachen, in denen ein Strafbefehl vom Konsul erlassen ist, werden lediglich unter Nr. 2 gezählt. Hat der Strafbefehl 
die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils erlangt (F. 450 St. P.O.), so ist von den die Beendigung darstellenden Längsspalten die 
Spalte „durch Strafbefehl“ zur Zählung des Falles bestimmt; anderenfalls erfolgt die Zählung in der zutreffenden anderen, die Be- 
endigung darstellenden Längsspalte. Verfahren, die durch Einsprüche gegen Strafbefehle veranlaßt werden, sind demnach unter Nr. 3 
nicht zu zählen, sondern nur unter Nr. 2. 
10) a. Dafür, ob eine Strassache unter Buchstabe a oder Buchstabe 5 zu zählen ist, kommt lediglich die Vorschrift des §. 8 Abs. 2 
des Gesetzes vom 7. April 1900 in Betracht. Unter Buchstabe a gehören auch die Fälle, in denen nach §. 211 St.P.O. 
der Konsul allein verhandelt und entscheidet, unter Buchstabe 5 auch die Fälle, in denen auf Grund des 5.9 Abs. 2 a. a. O. 
nur zwei elsizer zugezogen sind. ,« 
b. Bei Zusammenhang einer unter Buchstabe a fallenden Strassache mit einer unler Buchstabe 5 gehörigen ist die Sache 
nur einmal (bei Buchstabe b) zu zählen. 
11) Ausschließlich der Rechtshülfesachen, die in dieser Uebersicht überhaupt nicht darzustellen sind. Im Uebrigen gehören hierher 
alle richterlichen Untersuchungshandlungen, die im Vorbereitungsverfahren stattgefunden haben, auch wenn es später nicht zur Eröffnung 
des Hauptverfahrens gekommen ist, also z. B. Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, Einnahme des richterlichen Augen- 
scheins, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen. Mehrere selbständige Handlungen in derselben Sache sind jede für sich 
zu zählen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.