Entwurf einer Wohnungsordnung. 411
I. Aachtrag zum Allgemeinen Ortsstatut der Stadt Crimmitschau
vom 15. Juni 1900 bestellten ständigen Ausschusse
übertragen, der die Bezeichnung „Wohnungsausschuß“
führt.
Der Ausschuß wird gebildet aus:
a) zwei Ratsmitgliedern, worunter sich jederzeit das
befinden muß, dem die Natsabteilung für Baupolizei
unterstellt ist;
b) fünf Stadtverordneten;
c) den nach § 6 Abs. 1 e der Ortsarmenordnung
für die Stadt Crimmitschau dem Armenausschuß
angehörenden jeweiligen Bezirksvorstehern, oder
deren auch aus der Zahl der Armenpfleger wählbaren
Stellvertretern.
Die unter a und b Genannten sind als Wohnungspfleger
tätig.
Die Mitglieder unter a — wovon das eine Vorsitzender,
das andere sein Stellvertreter sein soll —
werden vom Stadtrate, die unter b von den Stadtverordneten
gewählt.
Zu den Beratungen des Wohnungsausschusses sind
der Polizeiarzt und der mit den baupolizeilichen Revisionen
betraute Assistent des Stadtbauamtes mit beratender
Stimme hinzuzuziehen.
Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder,
insbesondere der Wohnungspfleger.
§ 14. Die Wohnungspfleger haben sich, soweit erforderlich,
Kenntnis von den gesundheitlichen Verhältnissen
der Grundstüche und Wohnungen der ihnen zugewiesenen
Bezirke zu verschaffen und zu erhalten;
insbesondere haben sie ihr Augenmerk auf die Beschaffenheit
und Benutzung der Gebäude, Wohnungen
und Räume im Hinblich auf die bestehenden und durch
diese Wohnungsordnung eingeführten gesundheitspolizeilichen
Vorschriften zu richten.
Es ist deshalb während der Tagesstunden von
9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends den Wohnungs-