Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Entwurf  einer  Wohnungsordnung.  411

I.  Aachtrag  zum  Allgemeinen  Ortsstatut  der  Stadt  Crimmitschau
  vom  15.  Juni  1900  bestellten  ständigen  Ausschusse
  übertragen,  der  die  Bezeichnung  „Wohnungsausschuß“
  führt.

Der  Ausschuß  wird  gebildet  aus:

a)  zwei  Ratsmitgliedern,  worunter  sich  jederzeit  das
befinden  muß,  dem  die  Natsabteilung  für  Baupolizei
  unterstellt  ist;

b)  fünf  Stadtverordneten;

c)  den  nach  §  6  Abs.  1  e  der  Ortsarmenordnung
für  die  Stadt  Crimmitschau  dem  Armenausschuß
angehörenden  jeweiligen  Bezirksvorstehern,  oder
deren  auch  aus  der  Zahl  der  Armenpfleger  wählbaren
  Stellvertretern.

Die  unter  a  und  b  Genannten  sind  als  Wohnungspfleger

  tätig.

Die  Mitglieder  unter  a  —  wovon  das  eine  Vorsitzender,
  das  andere  sein  Stellvertreter  sein  soll  —
werden  vom  Stadtrate,  die  unter  b  von  den  Stadtverordneten
  gewählt.

Zu  den  Beratungen  des  Wohnungsausschusses  sind
der  Polizeiarzt  und  der  mit  den  baupolizeilichen  Revisionen
  betraute  Assistent  des  Stadtbauamtes  mit  beratender
  Stimme  hinzuzuziehen.

Rechte  und  Pflichten  der  Ausschußmitglieder,
insbesondere  der  Wohnungspfleger.

§  14.  Die  Wohnungspfleger  haben  sich,  soweit  erforderlich,
  Kenntnis  von  den  gesundheitlichen  Verhältnissen
  der  Grundstüche  und  Wohnungen  der  ihnen  zugewiesenen
  Bezirke  zu  verschaffen  und  zu  erhalten;
insbesondere  haben  sie  ihr  Augenmerk  auf  die  Beschaffenheit
  und  Benutzung  der  Gebäude,  Wohnungen
und  Räume  im  Hinblich  auf  die  bestehenden  und  durch
diese  Wohnungsordnung  eingeführten  gesundheitspolizeilichen
  Vorschriften  zu  richten.

Es  ist  deshalb  während  der  Tagesstunden  von
9  Uhr  morgens  bis  6  Uhr  abends  den  Wohnungs-