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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
—.... —.
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XXVIII. Jahrgang. Verlin, Freitag. den 7. Dezeniber 1900. * N 52
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennung Seite 619 3. Handels- und Gewerbe= Wesen: Aenderungen des
ses
2. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die gegen- gauissschn narenverzeichmisses und des Verzeichnises
seitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deusch- 4. liaei-W Aus Ausländern aus d
land und den Niederlanden 619 Klhe achen * weisung von “ n e · u, 6c2n41
1.Konfulat-Wefen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten, Schiffs-
makler Hermann Donner, in Ahus (Schweden) zum Vize-Konsul daselbst zu ernennen geruht.
2. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Niederlanden.
Nachdem in Folge des Erlasses der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 und
der niederländischen Verordnung über die Vermessung von Seeschiffen vom 18. September 1899 zwischen dem
Deutschen Reiche und den Niederlanden eine anderweitige Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung
vvt Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt,
ehandelt:
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe niederländischer Segel= und Dampf-
schiffe, einschließlich der auf Grund der niederländischen Verordnung vom 13. Dezember 1887
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