Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Formular  1.
Nam  Statutenmäßige  Dauer  der
*  der  Krankenkasse:  Krankenunterstützung:
Sitz
Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde:  Prozentverhältniß  der  Beitrige
zum  Lohne  am  Schluß  d
Ilre
Uebersicht
über  die  Mitglieder  und  über  die  Krankheits=  und  Sterbefälle
für  das  Jahr
I.,  Die  Uebersicht  ist  für  das  Kalenderjahr,  erstmals  für  1885,  aufzufkellen  und  binnen

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3  Monaten  nach  Ablauf  des  Jahres  an  die  zuständige  Behörde  einzusenden.  Die
Uebersicht  ist  auch  für  Kassen,  welche  nicht  ein  volles  Jahr  in  Thätigkeit  waren,
unter  Bezeichnung  des  Zeitraums,  auf  welchen  sie  sich  bezieht,  auszustellen.  Wird
eine  Kasse  im  Laufe  des  Jahres  geschlossen  oder  aufgelöst,  so  ist  die  Uebersicht  binnen
4  Wochen  nach  Schließung  oder  Auflösung  der  Kasse  einzureichen.

Nach  der  Art  der  Krankenkassen  sind  zu  unterscheiden:  Gemeinde-Krankenversicherung,
Orts-Krankenkassen,  Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen,  Vau-Krankenkassen,  Innungs-Krankenkafsen,
  eingeschriebene  Hülfskassen.

Als  nicht  versicherungspflichtige  Mitglieder  sind  in  Spalte  8  diejenigen  Personen  zu
zählen,  welche  der  Kasse  als  Mitglieder  angehören,  ohne  dem  gesetzlichen  oder  statutarischen
  Kransswoersicherungawange  unterworfen  zu  sein.  Verzl.  8.  4  2,
11,  19,  26  Abs.  4  Ziffer  5,  27,  63  Abs.  2  und  72  Abs.  2  des  Krankenver=Wmise


,  Als  Erkrankungssälle  in  den  Spalten  9  und  10  gellen  nur  diejenigen,  welche  nach

Beginn  des  Jahres  eingetreten  find;  ältere  noch  andauernde  Erkrankungen  kommen
in  diesen  Spalten  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  in  den  Spalten  11  und  12.  Wen
ein  Mitglied  mehrmals  erkrankt,  so  wird  jeder  Erkrankungsfall  besonders  gezählt.
Ein  regelmäßig  verlaufendes  Wochenbett  zählt  nicht  als  Erkrankungsfall.

Als  Erkrankungen  in  Folge  von  Betriebsunfällen  werden  in  Spalte  10  nur  diejenigen
  gezählt,  welche  die  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Mitglieder  betreffen
und  die  Folge  von  Unfällen  sind,  die  in  den  unter  das  Unfallversicherungsgesetz  fallenden
  Betrieben  sich  ereignen.

Als  Krankheitstage  in  den  Spalten  11  und  12  gelten  aur  diejenigen  Tage,  für  welche
die  Kasse  Aufwendungen  der  in  Formular  II,  Spalte  2,  3,  4,  5,  8  und  9  der
Ausgaben,  *  Art  gemacht  hat.  bär  die  Ausfüllung  der  Spale.  12  gilt
das  in  Ziffer  5  Bemerkte.

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