Hauptbahnen.
(8)
durch den krummen Strang einer
Weiche, gegen die Spitze einer nicht
verriegelten oder verschlossenen
Weiche, durch Gegenkrümmungen,
in denen die Gleise ohne Ueberhöhung
verlegt sind,
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Nebenbahnen.
Für das Fahren
über Drehbrücken und durch Strecken, die aus einem sonstigen Grunde
regelmäßig langsamer befahren werden müssen, ist die für die einzelne
Zuggattung zulässige größte Geschwindigkeit von der Aufsichtsbehörde
besonders zu bestimmen.
(9) Sonderzüge, die den Schrankenwärtern nicht nach §. 69 (4)
angekündigt werden konnten, dürfen nur dann mit mehr als 30 km
Geschwindigkeit fahren, wenn
alle Wegübergänge mit Schranken
versehen, die in 8. 19 (8) vorgeschriebenen
Einrichtungen vorhanden
sind und
angenommen werden kann, daß die Wegschranken auf das Signal nach
8. 65 (11) rechtzeitig geschlossen werden.
(10) Sonderzüge, die nach §. 69 (6) abgelassen werden, dürfen
höchstens mit 30 km Geschwindigkeit fahren.
(11) Für jeden Zug ist neben
der regelmäßigen eine kürzeste Fahrzeit
zu bestimmen, die bei Verspätungen
womöglich einzuhalten ist,
aber nie unterschritten werden darf.
(12) Auch bei Anwendung der
kürzesten Fahrzeit (11) dürfen die
in (1) bis (uo) gegebenen Geschwindigkeitsgrenzen
nicht überschritten
werden mit Ausnahme der nach
§. 54 von der Zugstärke abhängigen
regelmäßigen Höchstgeschwindigkeit,
die, wenn es die sonstigen Verhältnisse
zulassen, um 10 % gesteigert
werden darf.