Oberstrichterliche Entscheibungen. 123
mußte deshalb abgewiesen werden. — Urtheil vom
28. Jan. 1887; Reg.-Nr. J 113/86.
Fragerecht und Fragepflicht des Richters.
CPO. §. 130. Der Richter war zwar im Allgemeinen
berechtigt, die Klagspartei zur Bezeichnung
allenfallsiger Beweismittel für ihre Behauptungen
zuveranlassen. Darin aber, daß dies nicht geschehen
ist, kann eine mit der Aufhebung des Urtheils verknüpfte
Gesetzesverletzung nicht gefunden werden.
Die Bestimmung des §. 130 der CPO. hat offenbar
nur den Zweck, ungenügende Angaben und
unklare Anträge und zwar auch in Bezug auf die
von den Parteien angebotenen Beweismittel zu ergänzen
und beziehungsweise aufzuklären. Dieselbe
kann aber nicht dahln aufgefaßt werden, daß der
Richter bei Vermeidung der Verübung einer Gesetzesverletzung
dadurch verpflichtet werden sollte, für den
Fall, daß eine Partei für eine von ihr aufgestellte
Behauptung gar keine Beweismittel namhaft macht,
sie im Wege des richterlichen Fragerechts zur Namhaftmachung
zu veranlassen. — Urth. v. 29. Jan.
1887; Reg.-Nr. 1 140/86.
Verpflichtung zur Abhör vorgeschlagener
Zeugen? Nach CPO. g. 259 hat das Gericht
unter Berücksichtigung deb gesammten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach seiner Ueberzeugung zu entscheiden,
ob eine thatsächliche Behauptung für wahr
oder nicht wahr zu erachten ist und in dem Urthelle
die Gründe anzugeben, welche für die richterliche
Ueberzeugung leitend gewesen sind. Aus dieser Bestimmung
ergibt sich, daß eine gesetzliche Verpflichtung
des Richters, jeden von einer Partei vorgeschlagenen
Zeugen abzuhören, nicht besteht und daß