Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Oberstrichterliche  Entscheibungen.  123

mußte  deshalb  abgewiesen  werden.  —  Urtheil  vom
28.  Jan.  1887;  Reg.-Nr.  J  113/86.

Fragerecht  und  Fragepflicht  des  Richters.
CPO.  §.  130.  Der  Richter  war  zwar  im  Allgemeinen
  berechtigt,  die  Klagspartei  zur  Bezeichnung
allenfallsiger  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen
zuveranlassen.  Darin  aber,  daß  dies  nicht  geschehen
ist,  kann  eine  mit  der  Aufhebung  des  Urtheils  verknüpfte
  Gesetzesverletzung  nicht  gefunden  werden.
Die  Bestimmung  des  §.  130  der  CPO.  hat  offenbar
  nur  den  Zweck,  ungenügende  Angaben  und
unklare  Anträge  und  zwar  auch  in  Bezug  auf  die
von  den  Parteien  angebotenen  Beweismittel  zu  ergänzen
  und  beziehungsweise  aufzuklären.  Dieselbe
kann  aber  nicht  dahln  aufgefaßt  werden,  daß  der
Richter  bei  Vermeidung  der  Verübung  einer  Gesetzesverletzung
  dadurch  verpflichtet  werden  sollte,  für  den
Fall,  daß  eine  Partei  für  eine  von  ihr  aufgestellte
Behauptung  gar  keine  Beweismittel  namhaft  macht,
sie  im  Wege  des  richterlichen  Fragerechts  zur  Namhaftmachung
  zu  veranlassen.  —  Urth.  v.  29.  Jan.
1887;  Reg.-Nr.  1  140/86.

Verpflichtung  zur  Abhör  vorgeschlagener
Zeugen?  Nach  CPO.  g.  259  hat  das  Gericht
unter  Berücksichtigung  deb  gesammten  Inhalts  der
Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen
Beweisaufnahme  nach  seiner  Ueberzeugung  zu  entscheiden,
  ob  eine  thatsächliche  Behauptung  für  wahr
oder  nicht  wahr  zu  erachten  ist  und  in  dem  Urthelle
die  Gründe  anzugeben,  welche  für  die  richterliche
Ueberzeugung  leitend  gewesen  sind.  Aus  dieser  Bestimmung
  ergibt  sich,  daß  eine  gesetzliche  Verpflichtung
  des  Richters,  jeden  von  einer  Partei  vorgeschlagenen
  Zeugen  abzuhören,  nicht  besteht  und  daß