Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Beamten  oder  Aussehern  bewirkt  werden,  welche  nach  den  gemäß  §  2  dieses  Gesetzes  erlassenen
Anordnungen  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  berechtigt  sind.  Diese  Personen  sind  verpflichtet,
über  die  Verausgabung  ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Namen  der  Empfänger,  den  Zeitpunkt
  der  Verausgabung,  die  Menge  der  verausgabten  Stoffe,  sowie  bei  Sprengpatronen
deren  Jahreszahl  und  Nummer  angiebt.  Bei  Staatswerken,  welche  besonderer  Erlaubniß
zum  Besitz  von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,  kann  die  Verausgabung  von  solchen  Personen
bewirkt  werden,  welche  von  der  Verwaltung  des  Werkes  zu  der  Verausgabung  ausdrücklich  ermächtigt
  sind.

Die  Leiter  der  Bergwerke,  Steinbrüche,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen  sind  verpflichtet,
  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der  zum  Verbrauch  im  Betriebe  verausgabten
  Sprengstoffe  durch  die  Bergleute,  Arbeiter  u.  s.  w.  zu  anderen  Zwecken  ausschließen.

V.  Bestimmungen  über  die  Lagerung  von  Sprengstoffen.
8  28.
Gerathen  Sprengstoffe  auf  ihrem  Lager  in  einen  Zustand,  daß  die  weitere  Lagerung
bedenklich  erscheint,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  18  entsprechende  Anwendung.

g  29.

Wer  mit  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (8  2  Ziffer  1),  Feuerwerkskörpern

und  Zündplätichen  —  amorces  —  (8  2  Ziffer  5)  Handel  treibt,  darf:
1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  2  ½  Kilogramm,
2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  vorräthig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung  des  Vorraths  unter
2  zeitweilig  bis  auf  15  Kilogramm  gestattet  werden.

Die  Aufbewahrung  muß  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)  belegenen,  mit  keinem
Schornsteinrohre  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume  erfolgen,  welcher  beständig
unter  Verschluß  gehalten  und  mit  Licht  nicht  betreten  wird.  Die  Behälter  müssen  den  Bestimmungen
  im  §  6  Absatz  1  und  2  entsprechen  und  mit  stets  fest  geschlossenen  Deckeln  versehen
  sein.

8  30.

Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  29  fallen,  bedürfen  für  die  Aufbewahrung

  von  mehr  als  2  ½  Kilogramm  der  daselbst  genannten  Sprengstoffe  der  polizeilichen

Erlaubniß.
§  31.

Größere  als  die  im  §  29  angegebenen  Mengen  dieser  Sprengstoffe  sind  außerhalb  der
Ortschaften  in  besonderen  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit  die  Polizeibehörde
sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,  wenn  sie  über  Tage  liegen,  im  Wirkungsbereiche
  sachgemäß  ausgeführter  und  unter  Aussicht  stehender  Blitzableiter  befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Ausfsicht  der  Bergbehörde  unterstehenden
  Werke  gehören,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Prüfung  in  Gemeinschaft  mit  der  Bergbehörde
  vorzunehmen.