Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Beilage zu
Nr.  12  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1900.





Ausführungsanmeisung

zum  Gesetze,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  vom
20.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  315  —  (im  Anhang'’)  abgedruck).



Artikel  1.

Die  Gebührenfreiheit  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  die  allgemeine  [Zu  §. ? des Gesetzes]
Vergütung  für  die  Benutzung  des  Kanals  darstellen,  einschließlich  jedoch  der  Lootsengebühr  zwischen  
den  Kanalrheden  bei  Brunsbüttel  und  Holtenau.  Sie  umfaßt  dagegen  nicht  die  Gebühren  für  besondere  
Leistungen,  die  der  Kanalverwaltung  besondere  Ausgaben  verursachen.  Für  diese  Leistungen  sind  die,
den  Ersatz  baarer  Auslagen  darstellenden  Sondergebühren  auch  von  den  sonst  befreiten  Schiffen  zu
entrichten.

Hierher  gehören  namentlich

a)  die  Gebühren  für  Schleppen  von  Schiffsgefäßen  und  Beigabe  von  Dampfern  zur  Hülfeleistung,


b)  die  Wegegelder  der  Kanallootsen  sowie  die  Gebühren  für  ein  die  vorschriftsmäßige  Dauer
überschreitendes  Behalten  der  Loolsen  an  Bord,

c)  die  Miethe  für  Zollzeichen  und  für  Laternen  2c.,

d)  die  Gebühren  für  die  Begleitung  und  Bewachung  von  seuchenverdächtigen  Schiffen  oder
von  Viehtransporten,

e)  die  auf  die  Kanalabgabe  in  Anrechnung  kommenden  Elblootsgelder.

Artikel  2.

Zur  Führung  der  Reichskriegs  flagge  sind  berechtigt:

a)  die  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Ihrer  Majestät  der  Kaiserin  eigenthümlich  gehörigen
Dampf-  und  Segelyachten,

b)  die  den  Souveränen  der  deutschen  Staaten,  den  Prinzen  der  regierenden  deutschen  Königlichen
  Häuser  sowie  den  Ersten  Bürgermeistern  der  freien  Hansestädte  eigenthümlich
gehörigen  Privatfahrzeuge,

c)  die  Kriegsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  nebst  ihren  Beibooten,

d)  die  übrigen  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  der  Kaiserlichen  Marine,  sobald  auf  ihnen  eine
Standarte  weht,  oder  ein  aktiver  oder  zum  aktiven  Dienste  herangezogener  Offizier  dienstlich
eingeschifft  ist,  oder  sobald  sie  militärisch  besetzt  oder  belegt  sind  (Hulks),

e)  die  von  der  Kaiserlichen  Marine  ermietheten  oder  ihr  anderweitig  zur  Verfügung  gestellten
Schiffe  und  Fahrzeuge  (nebst  Beibooten),  sofern  sie  von  einem  aktiven  oder  zum  aktiven



)Der  „Anhang“  vergl.  Artikel  11,  13,  11,  22  und  24  —  isl  hier  nicht  mit  abgedruckt.
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