Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Um Einsprüche zu vermeiden, ist das Eigenthum des Beschuldigten vorher festzustellen. Hierbei 
ist zu beachten, welche Sachen nach §. 811 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 565) 
nicht der Pfändung unterliegen. 
Artikel 22. 
(Zu §. 12 des Gesetzes.) Als Vollstreckungsbehörden gelten auch bezüglich der Geldstrafen die Nebenzollämter zu Bruns- 
 büttel und Holtenau. 
 Der § 463 der Strafprozeßordnung und die §§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs sind im Anhang 
abgedruckt.  
Artikel 23. 
(Zu §. 13 des Gesetzes.) Die eingezogenen Geldstrafen nebst Kosten sind von den Nebenzollämtern in Spalte 15 des 
 Heberegisters zu vereinnahmen. In Spalte „Bemerkungen“ sind diese Beträge zu erläutern. 
 Die Vorlage der Anweisungen wegen Vereinahmung der Geldstrafen und Kosten beim Betriebs- 
etat des Kanalamts erfolgt durch die Kalkulatur des Kanalamts. 
Artikel 24. 
(Zu §. 14 des Gesetzes.) Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1895 ist im Anhang abgedruckt. 
 
  
 Kiel, den 7. März 1900. 
Der Präsident des Kaiserlichen Kanalamts. 
(L. S.) Loewe. 
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Verlin, Carl Heymanns Verlag. —- Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.