81
Der Schulvorstand ist außerdem berechtigt, sofern es zur
Aufrechterhaltung der guten Sitte und Disziplin erforderlich erscheint,
insbesondere im Falle eines groben Verbrechens oder Vergehens
einen Schüler aus der Schule auszuschließen.
§ 5.
Eltern, Erzieher und Vormünder dürfen die Schüler nicht
vom Schulbesuche abhalten und müssen ihnen die dazu erforderliche
Zeit gewähren.
86.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten
noch nicht 17 Jahre alten gewerblichen Arbeiter spätestens am
6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die
bezeichneten Schulen bei der Königlichen Polizei-Direktion anzumelden
und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit
entlassen haben daselbst wieder abzumelden. Sie haben die zum
Besuche der genannten Schulen Verpflichteten so zeitig von der
Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich,
gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
81.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beschäftigten
Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert
gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Schulen hierüber eine
wahrheitsgemäße Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen,
daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Be—
suche des Unterrichts für einzelue Stunden oder für längere Zeit
entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule recht—
zeitig zu beantragen.
Der Leiter der Schule ist berechtigt, einen Schüler, sofern
erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, im Voraus auf die
Dauer bis zu 2 Wochen vom Besuche des Unterrichts zu befreien.
In anderen Fällen ist die Entscheidung des Schulvorstandes
einzuholen.
§ 8.
Eltern, Erzieher und Vormünder, die dem 8 5 entgegen
handeln, und Arbeitgeber, welche die im 8 6 und 8 7 Albsatz 1
vorgeschriebenen Verpflichtungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllen oder den von ihnen beschäftigten schulpflichtigen
gewerblichen Arbeitern gestatten oder sie dazu veranlassen, den