Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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wachung des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung und in Spalte 11 des Anmelderegisters und 
behält die Anmeldung als Beleg zum Anmelderegister zurück. 
Der Ausfuhr der Fabrikate steht der Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amt- 
lichem Verschlusse gleich. 
8. 8. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber 
auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungs- 
vierteljahrs von der in diesem Vierteljahr angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Ge— 
treidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältnisse (88. 9 bis 11) der Menge der in dem bezeichneten und 
in dem folgenden Vierteljahre thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht 
wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorvierteljahr zum Abzuge gebracht 
ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug 
zu bringende Getreidemenge die im Abrechnungsvierteljahre stattgesundenen Anschreibungen der betreffenden 
Getreideart nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von der zu verzollenden Menge unter Zugrundelegung des 
Verhältnisses der im Abrechnungsvierteljahr angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden 
Getreidemengen der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen 
längstens acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein 
weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden 
Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, 
in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im Einfuhrschein angegebene Tag der Ausfuhr in das 
Abrechnungsvierteljahr sällt und die Gültigkeitsfrist des Einfuhrscheins noch nicht abgelaufen ist. 
§. 9. 
Für Roggen= und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: 
A. Roggenmehl. 
1. Klasse . . 1 bis 60 Prozent, 
2.= über 60 = 65 -. 
B. Weizenmehl. 
1. Klasse bis 30 Prozent, 
2.= . . über 30 = 70 - 
3. - * 70 - 75 - 
4. 1 = 70 - 
Für die Abrechnung gelten 
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 
5.— 7 — — 5 " 
* 2 = 2. - - - 
30 = Weizenmehl -- 1. - = 48 --- Weizen, 
40 * * * 2. - - 47 - - 
5 -= - = 3. - - 5 - 
70 = ODA . 4. - 95 O 
Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg 
Roggenmehl der 1. Klassse 158,8/8 kg Roggen, 
- 2. - 10000,00 = O 
Weizenmehl = 1. 160,00 = Weizen, 
- -2. - 117,60 Oh 
- : 3.= 100,00 - 
- = 4. - 136,71 -- - 
In der Ausfuhranmeldung ist in Spalte 2 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeutellasse das 
vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe.
	        
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