Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart-  und  Weichweizen  oder  Mehl,
welches  aus  einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung  stets
als  solches  bezeichnet  und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung  unterworfen  werden.
Je  nach  dem  Ausfalle  der  letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die  Bestimmungen  im  §.  4  Abs.  1,
2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In  Zweifelsfällen  ist  umgehend  ein  technisches  Gutachten
einzuholen.

§.   7.        Bei  der  Ausfuhr  von  Gemischen  von  Mühlen-  oder  Mälzereifabrikaten,  welche  aus  verschiedenen
  Getreidearten  hergestellt  sind,  findet  eine  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  nicht  sratt.

§.  8.

Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  steht  die  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in
ein  Transitlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  der  Ansfuhr  gleich.

§.  9.
Anmeldungen  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen
sind  zulässig:

I.  Hinsichtlich  der  im  §.  1  genannten  Fruchtarten:

a)  bei  den  Hauptzollämtern  und  Nebenzollämtern  I  an  der  Grenze,
b)  bei  den  Aemtern  mit  öffentlichen  Niederlagen,
c)  bei  den  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  besonders  ermächtigten  Aemtern.

II.  Hinsichtlich  der  Mühlen-  und  Mälzereifabrikate  bei  der  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  die  betreffende

  Gewerbsanstalt  belegen  ist.
§.  10.

Ueber  die  Mengen,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  ausgeführt  oder
niedergelegt  werden  sollen,  ist  der  Amtsstelle  (§.  9)  eine  Anmeldung  nach  Muster  a  in  zwei  Exemplaren
zu  übergeben.  Auf  der  ersten  Seite  der  Anmeldung  ist  die  Zahl  der  beantragten  Einfuhrscheine  sowie  die
auf  jeden  derselben  entfallende  Menge,  welche  nicht  unter  500  kg  netto  betragen  darf,  in  Ziffern  und
Buchstaben  anzugeben.  Zugleich  mit  der  Abgabe  der  Anmeldung  ist  das  Getreide  2c.  zur  Revision  vorzuführen.
  In  den  Anmeldungen  ist  das  Bruttogewicht  der  einzelnen  Kolli  und  für  den  Fall,  daß  der
Transport  in  unverpacktem  Zustand  erfolgt,  das  Nettogewicht  der  Menge  zu  deklariren,  bei  Mühlen-  und
Mälzereifabrikaten  auch  die  handelsübliche  Benennung  des  Fabrikats  anzugeben.  Bei  Roggen-  und
Weizenmehl  greift  außerdem  die  Vorschrift  im  §.  4  Abs.  3  Platz.

Das  Amt  trägt  die  Anmeldungen,  von  welchen  das  eine  Exemplar  mit  „Unikat“  und  das  zweite

Exemplar  mit  „Duplikat“  zu  bezeichnen  ist,  in  ein  nach  Muster  b  zu  führendes  Abfertigungsregister  ein



und  nimmt  die  Revision  vor.  Der  Revisionsbefund  des  Anmeldeamts  bezüglich  der  Ausbeuteklasse  und

des  Anspruchs  der  Mühlen-  und  Mälzereifabrikate  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  kann  von  dem
Ausgangs-  oder  Niederlageamte  nicht  beanstandet  werden.

Mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  kann  die  Revision  2c.  außerhalb  der  Amtsstelle  vorgenommen
  werden.  Die  hierfür  bestimmungsgemäß  zu  entrichtenden  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  erstatten.

Ist  das  Amt,  bei  welchem  die  Anmeldung  erfolgt,  gleichzeitig  das  Ausgangs-  oder  Niederlageamt,
  so  genügt  die  Uebergabe  der  Anmeldung  in  einem  Exemplare:  das  Amt  bewirkt  alsdann  zugleich
die  Abfertigung  zum  Ausgang  oder  zur  Niederlage;  anderenfalls  übergiebt  es  nach  stattgehabter  Revision
und  geeigneten  Falles  nach  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  das  Unikat  der  Anmeldung  dem  Versender
behufs  Vorführung  der  Waare  bei  dem  Amte,  über  welches  die  Ausfuhr  oder  bei  welchem  die  Niederlegung
  erfolgt.  Das  letztere  trägt  die  eingehende  Anmeldung  mit  entsprechender  Bezeichnung  in  das

Empfangsregister  über  Getreide-Ausfuhranmeldungen  (Muster  c)  ein  und  nimmt  die  Ausgangsabfertigung

oder  die  Abfertigung  zur  Niederlage  vor.  Hierbei  erfolgt  in  beiden  Fällen  die  Revision  nach  den  im
Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen.

§.  11.

Behufs  Feststellung  des  Nettogewichts  kann  diejenige  Tara,  welche  für  die  betreffende  Waare  und
Verpackungsart  vorgeschrieben  ist,  in  Abrechnung  gebracht  oder  die  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen
vor  deren  Befüllung  vorgenommen  werden.  In  letzterem  Falle  ist  bei  spezieller  Deklaration  eine  probeweise
  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen  zulässig.