geordnet und diesen behufs der Lös
— 178 —.
S. 19.
Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter
über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhr-
scheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen.
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor-
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchsiaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach-
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine
nach dem Rechnungsjahre der Aussertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern auszuführen
und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammen-
gestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Haupt-
amts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenanfsicht beauftragten Beamten zu
bescheinigen.
8. 20.
Die Direktiobehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnochweisungen prüfen und auch
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerüber=
sicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rech-
nungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigl worden sind,
chung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern über-
sandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung 4 verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Aus-
sertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht.
21.
Bezüglich derjenigen Bundesslaaten, in Nhzen die Einrichtung der Hauptämter nicht bestceht,
bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorslehenden Bestimmungen entsprechenden
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.
22.
Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen angenommenen
Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungs-
scheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung ge—
bracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind.
8. 23.
In den von den Direktiobehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen ein-
zusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhr-
vergütungen (für Taback 2c.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nach-
zuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktiobehörde ausgestellten Einfuhr-=
scheine in einer Summe anzugeben.
24.
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen 2c.
vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern.
g. 25.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der
§§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet.
8. 26.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1900 in Kraft.