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Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vorzugs-
weise mit Militäranwärtern
zu besetzen sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
ilitär-
anwärter
berücksichtigt
werden
müssen.
Bezeichnung der Behäörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
andere Anstellungsbehörden
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
l.
2.
1
—
.Strahenbahn
XIX. Freie und Hansestadt Lübeck.
Eutin- Lübecker Eisenbahn (be-
züglich des im lübeckiichen Gebicle
stationirten Personals).
Lübeck- Büchener Eisenbahn für
die Zweigbahn Lübeck-Trave--
munde.
Kaysersberger Thalbahn (Colmar-
Kapsersberg-Schuierlach).
Colmar - Winzen-
heim.
Straßenbahn von Erstein (Rhein-
straße) nach Erstein (Reichseisen.
babnbof).
. Smahenbahn Mülhausen-Ensis=
heim.
Straßenbahn Mülhausen . Ill-
zach -Wittenheim.
Straßenbahn Mülhausen- Pfa-
statt.
Straßenbahn von Straßburg nach
Markolsheim mit Abzweigung von
Boefzheim nach Rheinau.
Straßenbahn von Straßburg nach
Truchtersheim.
Statiensverwalter, Stations.
assistenten, Brückenwärter,
Weichensteller, Bahnwärter.
Bahnhoksvorsteher in Trave-
münde, Telegraphisten,
Weichensteller, Bahnwärter,
Schaffner, Nachtwächter.
35 Jahre.
Direktion der Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck.
Direktion der Lübeck-Büchener
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck.
XX. Elfaß-Lothringen.
Unterbeamte, soweit die-
selben einer technischen Aus-
ildung nicht bedürfen.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu l.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
—
"
Wie zu
40 Jahre.
10
40
40
40
40
40
10
Vorstand der Kaysersberger
Thalbahn-Aktiengesellschaft
zu Colmar i. Elf.
Straßburger Straßenbahn.
gesellschaft zu Straßburg
i. Els.
Vorstand der Straßenbahn-
gesellschaft Mülhausen-
Ensisheim-Willenheim zu
Mülhausen i. Els.
Straßburger Straßenbahn-
W zu Straßburg
l. El.
—
Nach einer Perein-
barung mit der
Großbergoglich
oldenburyischen
Reglerung vom
Oktober 1884 sind
die nebenverzeich-
neten Siellen in
eine Bekannt=
machung des
Großherzoglich
alenbos ten
Staateministeri-
ums mit ausge-
nommen und zwar
mit dem Zusatze:
zuzwei Dritt-
theilen den Mi-
liläranwärtern
vorbehalten.