Bestandtheile des Bezirkes der Ersatzkommission.
Sitz
des Büreaus des
Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz
dauernd verbunden ist, bezw. Name und
Civilvorsipenden. Amtscharakter des Porsitzenden.
—. Nummer.
7–
Im Aushebungsbezirke Dresden-Altstadt:
Amtsgerichte Döhlen und Tharandt, mit den Slädten
Nabenau und Tharandt, sowie den Ortschailen des
Amtsgerichts Dresden links der Elbe mit Ausnahme
der Ortschaften Vlasewitz, Gruna, Leuben, Groß= und
Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz, Tolkewitz
Im Aushebungsbcezirke Dresden-Neustadt:
Amtsgericht Nadeberg mit der Stadt Radeberg, die
Orlschaften des Amtsgerichts Dresden rechts der Elbe,
sowie die vorstehend unter Nr. 6 ausgeschlossenen, links
der Elbe gelegenen Ortschaften.
Dresden-
Altstadt.
Dresden-
Neustadt.
7. Freie Hansestadt Bremen.
Erjatztommission I. Vom Anshebungsbezirke Bremen:
Die Städle Bremen, Vegesack und die Dörfer im
bremischen Landgebiete.
Ersatzkommission II. Vom Aushebungsbezirke Bremen:
Die Stadt Bremerhaven.
Bremen.
Bremen.
Amtshauptmannschaft Dresden-Alt-
stadt.
Amtitshauptmannschaft Dresden-Neu-
stadt.
Der Cinitvorsitzende der Ersatzkom-
missionen I und lU zu Vremen.
Derselbe.
Einstellung von Einjährig-Freiwilligen in die Stammkompagnien der Marinetheile in Kiantschon.
1. Tropendienstfähige Einjährig-Freiwillige dürfen behufs Ueberweisung an das III. Seebataillon
oder an das Matrosenartillerie-Detachement Kiautschon nach Maßgabe der Bestimmungen des §F. 24 und
der Anlage 8 der Marineordnung bei der 1. Stammkompagnie des III. Seebataillons — I. Seebataillon
in Kiel — und bei der Stammkompagnie des Matrosenartillerie-Delachements Kiautschou — III. Matrosen-
artillerie-Abtheilung in Lehe — eingestellt werden.
· Den Einstellungstermin — 8. 24,7 Abs. 2 der Marineordnung — sowie die Zahl der einzu-
stellenden Einjährig-Freiwilligen bestimmen die genannten heimischen Marinetheile.
2. Die Ueberführung nach Kiautschou erfolgt mit dem nächsten nach der Einstellung abgehenden
Ablösungstransporte.
3. Die Entlassung dieser Einjährig-Freiwilligen erfolgt
a) in Kiautschou selbst nach vollendeter einjähriger Dienstpflicht:
sofern dieselben entweder auf freie Beförderung nach der Heimath bezw. nach dem künftigen
Aufenthaltsorte verzichten und ein sofort anzutretendes Vertragsverhältniß in Ostasien nach-
weisen, oder sofern sie die Kosten der Heimreise aus eigenen Mitteln bestreiten wollen und
diese nachweisen;
b) nach Rückkehr in die Heimath mit dem nächsten nach Erfüllung der Dienslpflicht von
Kiautschou abgehenden Ablösungstransporte.
4. Für den Fall zu 3b müssen sich die Einjährig-Freiwilligen bereits bei ihrer Einstellung
protokollarisch des Anspruchs auf Entlassung aus dem aktiven Dienste — §&. 8 der Wehrordnung — bis
zur Rückkehr in die. Heimath mit dem Ablösungstransporte begeben.