J. Altien, Kuxe,
Renten= und
Schuldver-
schreibungen.
Musier 1 und. 7.
— 336 —4
Zu §. 1 des Gesetzes.
2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 oder 2
doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes
und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den
Werthpapieren getrennte Zinsscheine 2c. sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werth-
papiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung 2c.) und Benennung
sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen.
3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein.
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in fremder
und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Werthpapieren, deren Nenn-
werth nicht in deutscher Währung angegeben ist, hat die Umrechnung unter Zugrundelegung der fremden
Kährung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung
zu erfolgen.?)
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen — end-
gültige oder vorläusige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein,
wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder
beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und darin
der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Hebe= oder Anmeldungsregisters, unter welcher
die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die endgültige Quiltung ist auf eine Aus-
fertigung der Anmeldung zu schreiben.
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer die eine
Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der
Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Registerbeläge bei der Steuerstelle
verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung ausgehändigt.
4. Bei der Versteuerung inländischer Aktien und Interimsscheine, welche zu einem höheren als
dem Nennbetrag ausgegeben werden (§8. 184, 278 des Handelsgesetzbuchs), ist in die Anmeldung auch
eine Angabe über den Betrag aufzunehmen, zu welchem die Ausgabe der Papiere stattfindet. Als
Betrag, zu welchem die Papiere ausgegeben werden, gilt der Preis oder Werth, für welchen sie von
den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Uebernahmekonsortien u. s. w.) übernommen werden. Bei
Interimsscheinen ist der Betrag der Einzahlung zuzüglich des den Nennwerth überschreitenden Betrags
anzugeben.
Die Versteuerung erfolgt nach dem vollen angegebenen Betrage.
5. Kann, in dem Falle der Ziffer 4 der Betrag, zu welchem das Werthpapier ausgegeben wird,
zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so hat der Anmeldende sich auf
der Anmeldung zu verpflichten, binnen einer von ihm zu bezeichnenden Frist, spätestens binnen 14 Tagen
*) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werlhe zum Zwecke der
Berechnung der Abgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerklen, allgemein zu Grunde zu
legenden Mittelwerthe bis auf Weileres festgesetzt:
1 Pfund Sterling ................. . -20,40Mark,
1Frank,Lika,Peseta(Gold),Läu,finnifcheMark.............. --:0,q:I-
1öfterreichischerGuldcn(Gold).....................-2,00-
l - -(Wåhkung).................... -1,70
1österreichifchsungariicheKrone................ .....-—.0,ss
1 Gulden holländischer Währng 1,
1 skandinavische Krooo ...w 15
1 alter Goldruel .......... .-——-8,20-
1 Rubel "1 — 2%
1 alter Kreditrubeeeli1:---.-—-#—#—#.. 7
1 türkischer Ptaster .............. -0,to-
1PesoGol).................. ........ .-4,c-o-
lDUllar.....-.......... ........... ..-4,20-
1altcrjapanifchcholdyen...... ............... -4,2o-
1japanifcherYen...... ........... -2,10-
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie —ö 1,35