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10. In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde in Ver-
bindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beantworten oder der
Direklivbehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in Vorschlag zu bringen hat.
Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden können, ist der
dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten.
11. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die Vorder-
seite des Werthpapiers. Der mittelst Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit einem Durch-
messer von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung:
REICHSSTEMNPEL-ABGABE, sowie in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: 2½, ZWEl oder
ElNS VOM HUNDERT, SECHS oder ZWEI VOM TAUSEND, ZWANZIG MAERK, FUNFZEHN.
NMARK, 1½ MAhRK oder FUNFZIG PFENNIG; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umriß-
linien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungs-
stelle sich befindet.?)
12. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels
auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Ziffer 2)
zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden
Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Beifügung einer gemäß den Vorschriften unter
Ziffer 3 mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichs-
druckerei um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werth-
papiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und
Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.
Der Steuerstelle ertheilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Ueber-
einstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage
der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers
und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen
Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner eine mit QOuittung (Ziffer 3)
versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht
deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werth-
papiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen.
13. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere sind
die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach
den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben
*) Die nach den „Ausnahmen" zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten aus-
ländischen Werthpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß
die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 60 Pfennig. zeigt und dessen
Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle
trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Die Abstempelung der inländischen Werthpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerlen ausländischen
Werthpapiere erfolgte milttelst eines Stempels, welcher in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck bestand, auf welchem
sich der Neichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Neichs-Stempel-Abgabe“, sowie das Unter-
scheidungs zeichen der betresfenden Abstempelungsstelle besand (Ziffer 2c Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1883 (Central-Blatt S. 8) wurde ein neuer Stempel ein-
geführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von Fünf, Zwei
oder Eins vom Tausend enthielt.
Der oben in Ziffer 7 bezeichnete kreisrunde Stempel mit Angabe der Steuersätze ist durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Central-Blatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Werthpapiere
konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Jannar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden.
Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrasttreten des Reichs-Stemvelgesetzes
vom 27. April 1894: Fünf, Zwei und Eins vom Tausend; später 1½ und Eins vom Hundert, Sechs, Fünf, Vier, Zwei
und Eins vom Tausend, Fünf Mark, Drei Mark und Fünfzig Pfennig.
die S Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Central-Blatt S. 74) ist der Stempelaufdruck
auf die Stücke
1. der 4½ prozenligen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
3. der Buenos-Aires-Stadt-Anleihe vom Jahre 1888
vorübergehend nicht mit rother, sondern mit blauer Farbe bewirkt.