Amtsdauer
Aummer der in der Gesetzsammlung enthaltenen
Gesetze alle zur allgemeinen Bekanntmachung
geeigneten Verfügungen der verschiedenen
Provinzialbehörden, darunter auch des Ober—
landesgerichts, aufnehmen, außerdem auch Belehrungen
über öffentliche Angelegenheiten
bringen. Alit dem A. wurde als fortlaufende
Beilage für die Bekanntmachung öffentlicher
Verfügungen in speziellen Fällen, die eine
allgemeine Bekanntmachung erfordern, gegen
Entrichtung der Einrückungsgebühren ein
öffentlicher Anzeiger verbunden, welcher
nach Wegfall der früheren amtlichen Intelligenzblätter
(G. vom 21. Dez. 1849 — GS. 441),
insbesondere durch die gerichtlichen Bekanntmachungen
einen großen Umfang angenommen
hat. Die Einrichtung der A. ist auch auf die
neuen Provinzen übertragen, die Verpflichtung
zum Halten derselben jedoch ebenso wie
die zum Halten der Gesetzsammlung durch G.
vom 10. Mrz 1873 (GS. 41) auf die Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke beschränkt
worden, welche letztere ebenso wie die
kleineren Gemeinden hiervon von dem Regierungspräsidenten
auf Zeit entbunden werden
können. In der Gesetzgebung ist vielfach die
Bekanntmachung durch das A. vorgeschrieben;
auch sind bestimmte landesherrliche Erlasse
durch das G. vom 10. April 1872 (GS. 357)
demselben zur Veröffentlichung zugewiesen
worden (s. unter Gesetzsammlung). Ist in
einem derartigen Erlaß der Zeitpunkt seines
nkrafttretens angegeben, so ist der Anfang
seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu
beurteilen. Andernfalls beginnt dessen Wirksamkeit
mit dem achten Tage nach dem Ablauf
desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück des A., welches den Erlaß verkündet,
ausgegeben worden ist (G. vom 10. April 1872
74). Hiermit übereinstimmend LVSE. 8 141
rdie von den Ministern, den Oberpräsidenten
und den Regierungspräsidenten erlassenen und
im A. verkündeten Polizeiverordnungen.
Ö mtsdauer bei Gemeindeämtern ist teils
eine lebenslängliche, teils auf eine bestimmte
inzahl von Jahren begrenzt und in den
einzelnen Gemeindeverfassungsgesetzen in verschiedener
Weise bestimmt.
Let n den Stadtgemeinden werden auf
enszeit angestellt die Bürgermeister in Neumiommern
und Rügen ewie alle Magistratsmitglieder
in Hannover (G. vom 31. Mai 1853
GS. 291 — § 2 und vom 24. Juni 1858
dn Hann SS. 141 — § 44). Ferner hönnen in
um alten Provinzen, in Schleswig-Holstein
in Hessen-Nassau (mit Ausnahme von
dasennfurt a. M.), die Bürgermeister und alle
eten Magistratsmitglieder auf Lebensgewählt
werden (St O. vom 30. Mai 1853
S. 261 — § 31, in Verb. mit G. vom
16. Febr. 1856 — GS. 129; G. vom 14. April
1897 — GS. 589 — § 30; G. vom 4. Aug.
den GS. 254 — § 34). Im übrigen weren
dort und in Frankfurt a. M. (G. vom
5. Marz 1867 — GS. 401 — § 40) die bedie
ten Magistratsmitglieder auf 12 Jahre,
Wahunbesoldeten auf 6 Jahre gewählt; die
Hann von Bezirksvorstehern kann jedoch in
over auf 4 oder 6 Jahre erfolgen.
— Amtseid. 55
II. In den Landgemeinden werden die
gewählten Gemeindebeamten (Gemeindevorsteher,
Schöffen und sonstige Ehrenämter) in
der Regel auf 6 Jahre berufen. In Hannover
kann die Wahlperiode des Gemeindevorstehers
und der Beigeordneten, der Schöffen und
Stellvertreter durch Gemeindebeschluß auf 6
bis 12 Jahre festgesetzt werden. In Hessen-Aassau
und in den hohenzollernschen Landen
wird der Bürgermeister auf 8 Jahre gewählt,
der Beigeordnete und die Schöffen auf 6 Jahre.
Nach dreijähriger A. kann der Gemeindevorsteher
in Westfalen auf 12 Jahre, in
den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein
auf 9 Jahre wiedergewählt werden.
Die Wahl besoldeter Gemeindevorsteher und
besoldeter Schöffen erfolgt dort, wo sie gesetzlich
zulässig ist ([s. Gemeindevorsteher,
Schöffen), auf 12 Jahre (LöO. vom 3. Juli
1891 — GS. 233 — §5 75; für Hannover G.
vom 28. April 1859 und Bek. vom gleichen
Tage — HannS. 393/409 — 8§§ 22, 29; für
Hessen-êAassau G. vom 4. Aug. 1897 — GS. 301
— § 46; für Westfalen G. vom 19. März 1856
— GS. 265 — 8§ 38; für Schleswig-Holstein
G. vom 4. Juli 1892 — GS. 149 — § 75).
III. In den westfälischen Amtern und den
rheinischen Landbürgermeistereien werden
die Amtsmänner (s. d.) und die Bürgermeister
(s. d.) auf Lebenszeit ernannt, die Beigeordneten
auf 6 Jahre. In den Zweckverbänden (.(. d.)
werden die Verbandsvorsteher auf 6 Jahre
gewählt.
IV. In den Kreisen erfolgt die Wahl der
Kreisdeputierten und der Mitglieder des Kreisausschusses
auf 6 Jahre, wobei jedoch die Mitgliedschaft
bis zur Berufung des Nachfolgers
fortdauert (Kr O. für die 5. Pr. 8§8 75, 133; für
Westfalen §§ 31, 78; für die Rheinprovinz §§ 23,
24, 31, 78; für Schleswig-Holstein §8 67, 121;
für Hannover 8§8§ 23, 90; für Hessen-Massau
§§ 25, 91). In der Prov. Posen werden die
Mitglieder des Rreisausschusses auf 6 Jahre
ernannt (G. vom 19. Mai 1889 — GS. 108 —
Art. IV § 3).
V. In den Provinzialverbänden werden
der Vorsitzende und die Mitglieder des Provinzialausschusses
(in Hessen-Nassau auch der Landesausschüsse)
auf 6 Jahre gewählt, der Landesdirektor
nach dem Ermessen des Provinziallandtages
auf 6—12 Jahre, in Posen stets
auf 12 Jahre. Die A. der übrigen Provinztalbeamten
bestimmt das Provinzialstatut, der
Etat oder der Landtag bei ihrer Wahl. In
der Prov. Posen sind die Landesräte und
der Landesbaurat stets auf Lebenszeit anzustellen
(ProvO. 8§8§ 48, 60, 87; für Posen
G. vom 19. Mai 1889 Art. VA und V. vom
5. Nov. 1889 §8 2, 21, 27, 28 — GS. 108;
177). Uber die Dauer der Verpflichtung zur
Führung unbesoldeter Gemeindeämter s. Gemeindeämter,
über die A. des Amtsvorstehers
s. Amtsvorsteher. S. auch Bezirksausschuß,
Provinzialrat.
Amtsdiener s. Amtsausschuß und Amtsabzeichen.
Wegen ihrer Bestätigung s. Bestätigung
der Polizeibeamten.
Amtseid (Diensteid). Ach § 155 Nr. 3 des
StB. wird der Ableistung eines Eides gleich