Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtsdauer

Aummer  der  in  der  Gesetzsammlung  enthaltenen
Gesetze  alle  zur  allgemeinen  Bekanntmachung
geeigneten  Verfügungen  der  verschiedenen
Provinzialbehörden,  darunter  auch  des  Ober—
landesgerichts,  aufnehmen,  außerdem  auch  Belehrungen
  über  öffentliche  Angelegenheiten
bringen.  Alit  dem  A.  wurde  als  fortlaufende
Beilage  für  die  Bekanntmachung  öffentlicher
Verfügungen  in  speziellen  Fällen,  die  eine
allgemeine  Bekanntmachung  erfordern,  gegen
Entrichtung  der  Einrückungsgebühren  ein
öffentlicher  Anzeiger  verbunden,  welcher
nach  Wegfall  der  früheren  amtlichen  Intelligenzblätter
  (G.  vom  21.  Dez.  1849  —  GS.  441),
insbesondere  durch  die  gerichtlichen  Bekanntmachungen
  einen  großen  Umfang  angenommen
hat.  Die  Einrichtung  der  A.  ist  auch  auf  die
neuen  Provinzen  übertragen,  die  Verpflichtung
  zum  Halten  derselben  jedoch  ebenso  wie
die  zum  Halten  der  Gesetzsammlung  durch  G.
vom  10.  Mrz  1873  (GS.  41)  auf  die  Gemeinden
  und  selbständigen  Gutsbezirke  beschränkt
  worden,  welche  letztere  ebenso  wie  die
kleineren  Gemeinden  hiervon  von  dem  Regierungspräsidenten
  auf  Zeit  entbunden  werden
können.  In  der  Gesetzgebung  ist  vielfach  die
Bekanntmachung  durch  das  A.  vorgeschrieben;
auch  sind  bestimmte  landesherrliche  Erlasse
durch  das  G.  vom  10.  April  1872  (GS.  357)
demselben  zur  Veröffentlichung  zugewiesen
worden  (s.  unter  Gesetzsammlung).  Ist  in
einem  derartigen  Erlaß  der  Zeitpunkt  seines
nkrafttretens  angegeben,  so  ist  der  Anfang
seiner  Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu
beurteilen.  Andernfalls  beginnt  dessen  Wirksamkeit
  mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablauf
desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  A.,  welches  den  Erlaß  verkündet,
ausgegeben  worden  ist  (G.  vom  10.  April  1872
74).  Hiermit  übereinstimmend  LVSE.  8  141
rdie  von  den  Ministern,  den  Oberpräsidenten
und  den  Regierungspräsidenten  erlassenen  und
im  A.  verkündeten  Polizeiverordnungen.
Ö  mtsdauer  bei  Gemeindeämtern  ist  teils
eine  lebenslängliche,  teils  auf  eine  bestimmte
inzahl  von  Jahren  begrenzt  und  in  den
einzelnen  Gemeindeverfassungsgesetzen  in  verschiedener
  Weise  bestimmt.
Let  n  den  Stadtgemeinden  werden  auf
enszeit  angestellt  die  Bürgermeister  in  Neumiommern
  und  Rügen  ewie  alle  Magistratsmitglieder
  in  Hannover  (G.  vom  31.  Mai  1853
GS.  291  —  §  2  und  vom  24.  Juni  1858
dn  Hann  SS.  141  —  §  44).  Ferner  hönnen  in
um  alten  Provinzen,  in  Schleswig-Holstein
in  Hessen-Nassau  (mit  Ausnahme  von
dasennfurt  a.  M.),  die  Bürgermeister  und  alle
eten  Magistratsmitglieder  auf  Lebensgewählt
  werden  (St  O.  vom  30.  Mai  1853
S.  261  —  §  31,  in  Verb.  mit  G.  vom

 

16.  Febr.  1856  —  GS.  129;  G.  vom  14.  April
1897  —  GS.  589  —  §  30;  G.  vom  4.  Aug.
den  GS.  254  —  §  34).  Im  übrigen  weren

  dort  und  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  vom

5.  Marz  1867  —  GS.  401  —  §  40)  die  bedie

  ten  Magistratsmitglieder  auf  12  Jahre,

Wahunbesoldeten  auf  6  Jahre  gewählt;  die

Hann  von  Bezirksvorstehern  kann  jedoch  in
over  auf  4  oder  6  Jahre  erfolgen.

—  Amtseid.  55

II.  In  den  Landgemeinden  werden  die
gewählten  Gemeindebeamten  (Gemeindevorsteher,
  Schöffen  und  sonstige  Ehrenämter)  in
der  Regel  auf  6  Jahre  berufen.  In  Hannover
kann  die  Wahlperiode  des  Gemeindevorstehers
und  der  Beigeordneten,  der  Schöffen  und
Stellvertreter  durch  Gemeindebeschluß  auf  6
bis  12  Jahre  festgesetzt  werden.  In  Hessen-Aassau
  und  in  den  hohenzollernschen  Landen
wird  der  Bürgermeister  auf  8  Jahre  gewählt,
der  Beigeordnete  und  die  Schöffen  auf  6  Jahre.
Nach  dreijähriger  A.  kann  der  Gemeindevorsteher
  in  Westfalen  auf  12  Jahre,  in
den  östlichen  Provinzen  und  in  Schleswig-Holstein
  auf  9  Jahre  wiedergewählt  werden.
Die  Wahl  besoldeter  Gemeindevorsteher  und
besoldeter  Schöffen  erfolgt  dort,  wo  sie  gesetzlich
  zulässig  ist  ([s.  Gemeindevorsteher,
Schöffen),  auf  12  Jahre  (LöO.  vom  3.  Juli
1891  —  GS.  233  —  §5  75;  für  Hannover  G.
vom  28.  April  1859  und  Bek.  vom  gleichen
Tage  —  HannS.  393/409  —  8§§  22,  29;  für
Hessen-êAassau  G.  vom  4.  Aug.  1897  —  GS.  301
—  §  46;  für  Westfalen  G.  vom  19.  März  1856
—  GS.  265  —  8§  38;  für  Schleswig-Holstein
G.  vom  4.  Juli  1892  —  GS.  149  —  §  75).

III.  In  den  westfälischen  Amtern  und  den
rheinischen  Landbürgermeistereien  werden
die  Amtsmänner  (s.  d.)  und  die  Bürgermeister
(s.  d.)  auf  Lebenszeit  ernannt,  die  Beigeordneten
auf  6  Jahre.  In  den  Zweckverbänden  (.(.  d.)
werden  die  Verbandsvorsteher  auf  6  Jahre
gewählt.

IV.  In  den  Kreisen  erfolgt  die  Wahl  der
Kreisdeputierten  und  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  auf  6  Jahre,  wobei  jedoch  die  Mitgliedschaft
  bis  zur  Berufung  des  Nachfolgers
fortdauert  (Kr  O.  für  die  5.  Pr.  8§8  75,  133;  für
Westfalen  §§  31,  78;  für  die  Rheinprovinz  §§  23,
24,  31,  78;  für  Schleswig-Holstein  §8  67,  121;
für  Hannover  8§8§  23,  90;  für  Hessen-Massau
§§  25,  91).  In  der  Prov.  Posen  werden  die
Mitglieder  des  Rreisausschusses  auf  6  Jahre
ernannt  (G.  vom  19.  Mai  1889  —  GS.  108  —
Art.  IV  §  3).

V.  In  den  Provinzialverbänden  werden
der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses
  (in  Hessen-Nassau  auch  der  Landesausschüsse)
  auf  6  Jahre  gewählt,  der  Landesdirektor
  nach  dem  Ermessen  des  Provinziallandtages
  auf  6—12  Jahre,  in  Posen  stets
auf  12  Jahre.  Die  A.  der  übrigen  Provinztalbeamten
  bestimmt  das  Provinzialstatut,  der
Etat  oder  der  Landtag  bei  ihrer  Wahl.  In
der  Prov.  Posen  sind  die  Landesräte  und
der  Landesbaurat  stets  auf  Lebenszeit  anzustellen
  (ProvO.  8§8§  48,  60,  87;  für  Posen
G.  vom  19.  Mai  1889  Art.  VA  und  V.  vom
5.  Nov.  1889  §8  2,  21,  27,  28  —  GS.  108;
177).  Uber  die  Dauer  der  Verpflichtung  zur
Führung  unbesoldeter  Gemeindeämter  s.  Gemeindeämter,
  über  die  A.  des  Amtsvorstehers
  s.  Amtsvorsteher.  S.  auch  Bezirksausschuß,
  Provinzialrat.

Amtsdiener  s.  Amtsausschuß  und  Amtsabzeichen.
  Wegen  ihrer  Bestätigung  s.  Bestätigung
  der  Polizeibeamten.

Amtseid  (Diensteid).  Ach  §  155  Nr.  3  des

 

StB.  wird  der  Ableistung  eines  Eides  gleich