Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Januar d. J. beschlossen, daß in den Ausführungs- 
vorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) hinter Ziffer 34 die 
nachstehende Bestimmung einzuschalten ist: 
3ä4 0E Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung des 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren 
Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papier- 
röllchen u. s. w. als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs 
anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, 
wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Berlin, den 6. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Zu Gaxel im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramte II zu Simmern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, 
dem Steueramt I zu Frankenstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Be- 
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohbänder und 
dem Salzsteueramt 1 zu Staßfurt im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg II die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz. 
Im Königreiche Bayern. 
Dem Nebenzollamte II zu Scheidegg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohgeflechte beigelegt worden. 
Im Königreiche Württemberg. 
Im Bezirke des Kameralamts zu Roth a; G. sind zu Langenburg und Raboldshausen 
Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein 
und geschrotenes Malz errichtet worden. 
Im Großherzogthume Baden. 
Den Steuer- Einnehmereien zu Roth im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen und zu 
Oberschopfheim und Schuttern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lahr ist die Befugniß zur Aus- 
fertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Taback- 
sendungen aus bezw. nach den an diesen Orten befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen 
Taback beigelegt worden. 
Im Herzogthume Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramte zu Hildburghausen ist die Befugniß zur Abfertigung des daselbst mit 
Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres ertheilt worden.