Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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zum  Amtsbezirk  eines  anderen  beamteten  Tierarzles  gehörigen  Abdeckerei
  abgeliefert  wird  und  falls  es  zweckmäßig  erscheint,  die  Zerlegung
  in  der  Abdeckerei  vorzunehmen,  um  die  Vornahme  der
Untersuchung  der  für  den  Ort  der  Abdeckerei  zuständige  beamtete
Tierarzt  ersucht  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft
das  Ministerium,  und  zwar,  wenn  die  Abdeckerei  in  einem  preußischen
Regierungsbezirke  liegt,  nach  Benehmen  mit  dem  für  diesen  Bezirk
zuständigen  Regierungspräsidenten.

Über  den  Untersuchungsbefund  hat  der  beamtete  Tierarzt  eine
Niederschrift  nebst  einem  Gutachten  nach  dem  der  Anweisung  für
das  Zerlegungsverfahren  beigefügten  Muster  aufzunehmen.  Am
Schlusse  des  Gutachtens  ist  eine  Außerung  darüber  abzugeben,  ob
nach  dem  Gesamtbefund  eine  nach  §66  V.  G.  oder  nach  §  5  A.  G.
vder  nach  der  Viehs  ung  des  Dsen.  uar
(Seuchenkassen)  einen  Euschsdigungsanfrus  begründende  Krankheit
  vorliegt,  sowie  ob  das  Tier  an  einer  sonstigen  Krankheit  gelitten
  hat,  die  nach  §  71  Nr.  1  V.  G.  im  Zusammenhang  mit  §  8
A.  G.  den  Entschädigungsanspruch  ausschließt.  Bei  Feststellung  von
Tuberkulose  ist  besonders  hervorzuheben,  ob  offene  Tuberkulose  im
Sinne  des  §  10  Abs.  1  Nr.  12  V.  G.  vorliegt  (ugl.  §  29  der  Anweisung
  für  das  Zerlegungsverfahren,  Anlage  B  zur  P.  A.  V.  G.).

Das  Gutachten  ist  der  Ortspolizeibehörde  zu  übermitteln,  und
zwar  bei  den  auf  polizeiliche  Anorduung  getöteten  und  den  infolge
einer  polizeilich  angeordneten  Impfung  eingegangenen  Tieren  der
Ortspolizeibehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  sich  das  Tier  zur
Zeit  der  Anordnung  der  Tötung  oder  der  Impfung  befunden  hat,
im  übrigen  der  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  sich
das  Tier  zur  Zeit  des  Todes  befunden  hat.

88.
Hat  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  in  Abwesenheit
es  Besitzers  stattgefunden,  so  ist  er  von  dem  Ergebnis  der  Unter—
deszune  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  beamtete  Tierarzt
  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  für  die  Feststellung  der
Krankheit  erforderlichen  Teile,  soweit  angängig,  aufbewahrt  werden.