Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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§S.  36.
Grundsätlich  ist  jede  Aushebungs-Kommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  repartirten  Pferde  wirklich  aufzubringen.
on  Störungen  und  Sioaunges  des  Aushebungsgeschäftes,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungs-Kommission  besfeitigt  werden  können,  ist  dem  General-Kommando
  und  der  Fürstlichen  Landesregierung  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.
ollie  wider  Erwarten  der  Fall  eintreten,  daß  die  Aushebungs-Kommission  aus
den  ihr  durch  die  Musterungs-Kommission  zugesandten  Pferden  das  vom  Fürstenthume
zu  slellende  Kontingent  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  nicht  vollzählig  aufbringen  kann,
so  ist  von  dem  Landrath,  sobald  sich  dieses  übersehen  läßt,  sofort  die  Vorführung  der
erforderlichen  Zahl  noch  ald  kriegsbrauchbar  bezeichneter,  aber  als  überzählig  von  der
Musterungs-Kommission  in  die  Heimath  entlassener  Pferde  auf  Grund  der  Nationallisten
  des  §.  21  (Anlage  C)  anzuordnen.
ollte  sich  auch  aus  diesen  Pferden  der  Bedarf  nicht  aufbringen  lassen,  so  ist
dies  sofort  unter  Angabe  der  fehlenden  Zahl  und  Gattung  der  Fürstlichen  Landesregierung
und  dem  General-Kommando  zu  melden,  welche  erstere  die  sofortige  Stellung  des  Ausfalls
veranlaßt.
Der  Ausbebungs-Kommission  steht  es  frei,  bieree  verforderichen  Falls  die  Vorführung
  sämmttlicher  noch  vorhandenen  Pferde  anzuord
Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungs-Kommission
an  die  Fürstliche  bandesregierung  und  das  Königliche  General-Kommando  mit  dem  Hinzufügen
  zu  melden,  wie  viel  keicgsbrauchbare  Perde  der  verschiedenen  Kategorien  noch
im  Fürstenthume  vorhanden  sind
g.  37.

Sofern  die  ausgehobenen  Pierde  wegen  nachträglich  erkannter  Untauglichkeit
  eines  Theils  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  so  sind  zunächst  die  3%  Zuschlag
heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen,  bereits  von  der  Aushebungs-Kommission
  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  (§8.  26  und  27).

Sollte  auch  hierdurch  das  vollsländige  Kontingent  an  kriegsbrauchbaren  Pferden
nicht  erreicht  werden,  so  sind  sämmtliche  von  den  Musterungs-Kommissionen  als  kriegsbrauchbar
  bezeichneten  und  noch  nicht  zur  Aushebung  vorgestellt  gewesenen  Perde  des
hürstenthuns  auf  Grund  des  Nationals  (F.  21)  direkt  an  den  Aushebungsort  zu  beordern


Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungs-Kommission  bereits  auseinander  gegangen
sein  sollte,  nimmt  der  Landrath  resp.  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung  eines
Thierarztes  und  der  drei  Taratoren  eine  Nachrevision  und  Abschähung  nach  Maßgabe
der  vorstehend  dieserhalb  gegebenen  Bestimmungen  vor  und  sorgt  für  Bezahlung  und  Ablieferung
  an  die  Truppeniheile.

8.  38.

0  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Landrath  der  Fürstlichen  Landesung

  über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  demt
  eine  Uebersicht  nach  Anlage  H  beizufügen.

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