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§S. 36.
Grundsätlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk
repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
on Störungen und Sioaunges des Aushebungsgeschäftes, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungs-Kommission besfeitigt werden können, ist dem General-Kommando
und der Fürstlichen Landesregierung telegraphische Meldung zu erstatten.
ollie wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das vom Fürstenthume
zu slellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann,
so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der
erforderlichen Zahl noch ald kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von der
Musterungs-Kommission in die Heimath entlassener Pferde auf Grund der Nationallisten
des §. 21 (Anlage C) anzuordnen.
ollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist
dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung der Fürstlichen Landesregierung
und dem General-Kommando zu melden, welche erstere die sofortige Stellung des Ausfalls
veranlaßt.
Der Ausbebungs-Kommission steht es frei, bieree verforderichen Falls die Vorführung
sämmttlicher noch vorhandenen Pferde anzuord
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission
an die Fürstliche bandesregierung und das Königliche General-Kommando mit dem Hinzufügen
zu melden, wie viel keicgsbrauchbare Perde der verschiedenen Kategorien noch
im Fürstenthume vorhanden sind
g. 37.
Sofern die ausgehobenen Pierde wegen nachträglich erkannter Untauglichkeit
eines Theils derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die 3% Zuschlag
heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen, bereits von der Aushebungs-Kommission
als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollsländige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Perde des
hürstenthuns auf Grund des Nationals (F. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinander gegangen
sein sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines
Thierarztes und der drei Taratoren eine Nachrevision und Abschähung nach Maßgabe
der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung
an die Truppeniheile.
8. 38.
0 Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen Landesung
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demt
eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen.
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