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§. 55.
Die Hebestelle hat über sämmtliche Einnahmen aus der Branntweinsteuer ein Branntwein= b. Branntwein-
steuer-Einnahmebuch zu führen, für welches das Muster 2 als Vorbild dient. —
§. 56. —Muster 2.
Zu viel erhobene Branntweinsteuerbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig s. Rüczahlung;
betragen und der An'pruch auf Rückzahlung binnen Jahresfrist vom Tage der Erhebung schrifilich Nacherhebung.
oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 3 Mark und darüber, deren Ueberhebung vor Ein—
tritt der Verjährung festgestellt worden ist, sind ohne Antrag zurückzuzahlen. Hebt der zum
Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag innerhalb eines Jahres, vom
Tage der Anweisung gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu behandeln. «
Zu wenig erhobene Branntweinsteuerbeträge sind nachzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig
betragen und die Nachforderung binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungs-
verpflichtung erfolgt.
8. 57.
Die Voraussetzungen, unter denen Branntwein steuerfrei abgefertigt werden darf, sind in VI. Branutwelu-
der Befreiungsordnung angegeben. Die Direktivbehörde ist befugt, in den durch die Befreiungs- steuerbefreiun
ordnung geregelten Fällen die Steuerbefreiung auch dann eintreten zu lassen, wenn bei den De-
naturirungen oder sonstigen Abfertigungen unwesentliche Abweichungen von dem vorgeschriebenen
Verfahren stattgesunden haben.
Für die bei Abfertigungen und Bestandsaufnahmen festgestellten Fehlmengen und für den
bei der Versendung sowie in Lagern oder Reinigungsanstalten durch zufällige Ereignisse zu Grunde
gegangenen Branntwein ist die Befreiung von der Branntweinsteuer in den 9§. 187, 321 und 324
der Brennereiordnung, den §5§. 32 bis 34 und 36 der Begleitscheinordnung, den §§. 21 und 32 der
Lagerordnung und den g88. 17 und 27 der Reinigungsordnung geregelt.
58.
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ern in allen Fällen, in denen überwiegende vVII. Bronntwein-
Gründe der Billigkeit für den Erlaß eines nach dem Wortlaute der geltenden Bestimmungen ge- steuererlaß.
schuldeten Branntweinsteuerbetrags sprechen, den Erlaß durch Nichterhebung oder Erstattung auf 1. Erloß aus Bil
gemeinschastliche Rechnung zu bewilligen, jedoch für Branntwein, der sich im freien Verkehre be= keitsrücksichten
funden hat, nur dann, wenn der Branntwein unmittelbar nach der amtlichen Abfertigung in dem
Abfertigungsraum oder in dessen Nähe vor den Augen von Steuerbeamten zu Grunde gegangen ist.
Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd
festgesteltt werden, so sind für das Liter Alkohol O,18 Mark in Ansatz zu bringen.
In dem von der Direklipbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu er-
stattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte für
Zölle und Steuern mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden erklärt hat.
Alljihrlich ist ein bei der Direktiobehörde auszusiellendes, vom Reichsbevollmächtigten mit
zu beurkundendes Verzeichniß über die im abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Erlasse der be-
zeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler zur Vorlegung an den
Bundesrath milzutheilen. Jedem Falle ist eine kurze Darstellung des Sachverhalts beizugeben.
§. 59.
Der Erlaß der Branntweinsteuer bei Betriebsabweichungen in Brennereien regelt sich nach den 2 -
.. . Erl
88. 136, 137, 259 und 289 der Brennereiordnung. PSuebe
g. 60. gen.
Wer gewerbsmäßig aus entleerten Branntweingefäßen den in die Wandun « «
. « gen eingedrungenen VIII. Spũlwasser.
Alkohol durch Auslaugen mit Wasser oder durch langeres Ausdämpfen oder durch eine andere Be-
bandkung, de er am zurzes, ausspülen oder Ausdämpfen hinausgeht, gewinnen will, hat vorher
elle hiervon schtiftlich Anzeige zu machen. Die zur amtlichen Ueberwachung erforderlichen
Anordnungen trifft die Direktiobehörde. & dung erf
Has elwa gewonnene alkoholhaltige Spülwasser ist unter Belastung mit 0.70 Mark Ver-
brauchsabgabe und 0,20 Mark Zuschlag für das Liter Alkohol unter steuerliche Kontrole zu nehmen;
auf Antrag kann es unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
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