Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  4.

  

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  III.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  13.

 

(Nr.  2290.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  III.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  6.  Februar
  1896.

Die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.
von  1895  S.  61),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehend  in  deutscher  und  in  französischer  Sprache  abgedruckten,
vom  Centralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport  mitgetheilten  Fassung
neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet.

(III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896.)

 

Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.
3.  Große  Belgische  Centralbahn.
4.  Lüttich—  Maestricht.
5.  Gent-Terneuzen.
Reichs.  Gesetzbl.  1896.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1896.