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Die Beamten sind befugt, die Beachtung der im Absatz 1 gegebenen Vorschrift durch Revisionen
bei den im Besitz entleerter Branntweingefäße befindlichen Gewerbtreibenden zu überwachen.
§. 80
IX. Steuerliche Kon- Zur Sicherung des Steueraufkommens unterliegen die außerhalb der Brennereien und Reini-
trole von Brenn= gungsanstalten befindlichen Brennvorrichtungen, welche zur Erzeugung von Branntwein geeignet sind,
aurrschtnngent3 und die Räume, in denen sie aufgestellt sind, gemäß 6. 13 der steuerlichen Kontrole.
Brennereien und
Reinigungsan= §. 62.
stalten. Personen, welche Brennvorrichtungen herstellen oder Handel damit treiben, dürfen diese Geräthe
1. Allgemeine Vor= weder ganz noch theilweise aus den Händen geben, bevor sie der Hebestelle unter Angabe des
schrift. Empfängers schriftlich Anzeige gemacht und eine amtliche Bescheinigung darüber erhalten haben.
2. Versendung von Findet eine Versendung in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle
Ferennvorrich des Bestimmungsorts mitzutheilen. Eine gleiche Mittheilung hat beim Eingange von Brenn-
vorrichtungen aus dem Auslande diejenige Zollstelle zu machen, bei welcher die Schlußabfertigung
erfolgt.
S. 63.
3. Anmeldung der Wer eine Brennvorrichtung anschafft, hat diese binnen drei Tagen nach der Empfangnahme
Brennvorrich= unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem sie dienen soll, bei der Hebestelle an-
lungen. zumelden.
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von der
Hebestelle mit einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach näherer
Bestimmung des Oberkontroleurs in der Gewerbsanstalt zur Einsicht für die Aufsichtsbeamten aus-
zulegen.
Die Veränderung des Aufstellungsorts der Brennvorrichtung ist spätestens drei Tage nach
Vollendung der Veränderung, die Abschaffung der Brennvorrichtung vor der Weggabe der Hebestelle
anzuzeigen. Ohne eine Bescheinigung der Hebestelle über die erfolgte Anzeige darf das Geräth
nicht aus den Händen gegeben werden. «
8. 64.
4. Eintragung in die Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind von der Hebestelle in einem Anhange zur Brennerei-
Brennereirolle. rolle zu verzeichnen. Daselbst sind auch die bei Abmeldung einer Brennerei elwa zurückbleibenden
Brennvorrichtungen einzutragen.
S. 65.
6. Revision der Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind in der Regel vom Oberkontroleur vierteljährlich,
Brennvorrich= von Aufsehern monatlich einmal zu revidiren; dabei ist darauf zu achten, daß sie nicht benutzt
tungen. werden, um Branntwein zu erzeugen oder denaturirten Branntwein wieder genießbar zu machen.
Die Aufsichtsbeamten haben den Revisionsbefund in ein in der Gewerbsanstalt auszulegendes
Revisionsbuch einzutragen.
Das Hauptamt kann für Brennvorrichtungen, die in Fabrikbetrieben ausschließlich zu anderen
Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein gehalten werden oder die weniger als 25 Liter
Raumgehalt haben, von der Revision gänzlich absehen oder die Zahl der Revisionen herabsetzen.
8. 66.
6. Ausnahmen für Von der Anmeldung und der steuerlichen Kontrole bleiben die in öffentlichen Lehranstalten
Brennvorrich, gausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetriebe
umnn nrebr- dienenden Brennvorrichtungen befreit.
Apotheken. Die Direktivbehörde kann, falls die in öffenllichen Lehranstalten befindlichen Brennvorrichtungen
auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, Ausnahmen von den für Brennereien
gegebenen Kontrolvorschriften zulassen.
8. 67.
X. Strafbestim- Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen und die auf Grund
mungen. derselben erlassenen und den Betheiligten bekannt gemachten besonderen Vorschriften werden, sofern
nicht die Strase der Defraudation verwirkt ist, oder die Strafbestimmungen der 88. 28 und 42