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Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von zehn
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Absfertigungen an Sonn= oder Feier-
tagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §. 74 zu erheben.
8. 79.
Die nach den §§. 69 bis 78 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes= 6. Verrechnung de
staaten erhoben. 60 Gebühren.
8g. 80.
die Erhebung und Verwallung der Maischbottichsteuer werden jedem Bundesstaate XIII. Berwaltungs-
□
Jür . . . » ..
' Gebiele zur Verrechnung gekommenen Brutto-Soll-Einnahme vergütet. kostenvergütunz
15 Prozent der in seinem 3 chnungeg h 9 1. Moischbotlich-
8 81 steuer.
Die Vergütung für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe und des Zu= 2. Verbrauchsab-
schlags beträgt 15 Prozent der um den Betrag der angerechneten Kontingentscheine verminderten gabeund3uschla
Gesammt Brutlo-Soll-Einnahme im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft. Hiervon werden
10 Prozent für die Kontrole und 5 Prozent für die Erhebung gewahrt.
Die Vergütung für die Kontrole vertheilt der Ausschuß des Bundesraths für Rechnungs-
wesen vierteljährlich nach dem Verhältnisse der nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern
(B. O. §§. 147 und 317) erzeugten Alkoholmengen auf die einzelnen Staaten. Der Berechnung der
Vergütu.g für die Erhebung ist die Brutto-Soll-Einnahme der einzelnen Staaten abzüglich des
Betrags der von ihren Direktiobehörden ausgestellten Kontingentscheine, welche im Gebiete der
Branntweinsteuergemeinschaft in Anrechnung gebracht sind, zu Grunde zu legen.
Es steht den Bundeestaaten frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den Landes-
kassen und der Reichs-Hauptkasse (5. 3 und §. 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878)
für die Kontrole je ein Dunheil der ihnen in dem beireffenden Viertel des Vorjahrs für die
Kontrole gewährten Vergütung und für die Erhebung 5 Prozent der um den Betrag der in ihrem
Gebiet angerechneten Konlingentscheine verminderten Brutto-Soll-Einnahme zurückzubehalten.
§. 82.
Für die Erhebung und Verwallung der Brennsteuer wird eine Vergütung nicht gewährt. 3. Brennsleuer.
§. 83.
Ueber die Einnahmen an Maischboktichsteuer, an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sowie an 4. Einnahme-Uebe
Brennsteuer sind von der Direktivbehörde vierteljährlich Uebersichten nach den Mustern 3, 4 und 5 sichlen.
an den Ausschuß des Vundesraths für Rechnungswesen einzusenden. Muster 3 b
his.
8. 84.
Die Ausgaben, welche von den Bundesstaaten auf Grund des §. 71 der Brennereiordnung 5. Erslattung der
geleistet sind, werden von der Branntweinsteuergemeinschaft erstattet. Diese Ausgaben sind in einer durch die
Nachweisung nach Muster 6 zusammenzustellen, welche der Uebersicht der Einnahme an Verbrauchs- schaffung und Au
abgabe und Zuschlag beizufügen ist. -
stellung von Sar
melgefäßen u. s. 1
entstandenen
Kosten.
Nuster 6