Oberstrichterliche Entscheldungen. 169
der einen fiscalischen Verzicht nicht gestattende Einwand
aus Art. 2 von der Vertretung des Fiscus geltend gemacht
werden muß, der Klagspartei die sofortige nachträgliche
Beseitigung des Mangels nahe gelegt und demgemäß,
soweit nicht allenfalls inzwischen Verjährung eingetreten
ist, der Einrede aus Art. 2 der Gegenstand benommen,
sodaß die bis dahin ausgeschlossene gerichtliche
Verfolgung des eingeklagten Aufpruches nicht mehr behindert
ist. E. Ruß.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayr. Obersten Landesgerichts in München.
Eivikrecht; Eivilproceß.
Syndicatsklage gegen einen Pflegschaftsrichter.
Bedeutung der Anerkennung der Vormundschaftsrechnung
und der Haftungsentlassung
für Vormund= und Obervormundschaft.
Einfluß des Irrthums. Die am 29. October 1868
geborene Klägerin H. geb. O. beerbte als Alleinerbin
ab intestato ihren verstorbenen Vater und wurde für
sie der mütterliche Großvater als Vormund bestellt. Mit
der Führung der Obervormundschaft war der Beklagte,
damals Landgerichtsassessor in X., betraut. Durch die
im Jahre 1886 erfolgte Verehelichung der O. mit H.
erreichte die Vormundschaft ihr Ende. Die in Folge dessen
gestellte Schlußrechnung des Vormundes war am
16. December 1886 von ihr mit Bestätigung der Anerkennung
versehen worden. Bei der Pflegschaftsentlassung
erklärte die H. unter Zustimmung ihres Ehemannes
wiederholt, daß sie die Rechnung anerkenne und fügte
noch bei, „daß sie den bisherigen Vormund sowie
das Pflegschaftsgericht jeder Haftung aus der
geführten Pflegschaft entbinde.“ Während der
Dauer der Vormundschaft hatte der Vormund eine zum