Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  169

der  einen  fiscalischen  Verzicht  nicht  gestattende  Einwand
aus  Art.  2  von  der  Vertretung  des  Fiscus  geltend  gemacht
  werden  muß,  der  Klagspartei  die  sofortige  nachträgliche
  Beseitigung  des  Mangels  nahe  gelegt  und  demgemäß,
  soweit  nicht  allenfalls  inzwischen  Verjährung  eingetreten
  ist,  der  Einrede  aus  Art.  2  der  Gegenstand  benommen,
  sodaß  die  bis  dahin  ausgeschlossene  gerichtliche
Verfolgung  des  eingeklagten  Aufpruches  nicht  mehr  behindert
  ist.  E.  Ruß.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayr.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivikrecht;  Eivilproceß.

Syndicatsklage  gegen  einen  Pflegschaftsrichter.
  Bedeutung  der  Anerkennung  der  Vormundschaftsrechnung
  und  der  Haftungsentlassung
  für  Vormund=  und  Obervormundschaft.
Einfluß  des  Irrthums.  Die  am  29.  October  1868
geborene  Klägerin  H.  geb.  O.  beerbte  als  Alleinerbin
ab  intestato  ihren  verstorbenen  Vater  und  wurde  für
sie  der  mütterliche  Großvater  als  Vormund  bestellt.  Mit
der  Führung  der  Obervormundschaft  war  der  Beklagte,
damals  Landgerichtsassessor  in  X.,  betraut.  Durch  die
im  Jahre  1886  erfolgte  Verehelichung  der  O.  mit  H.
erreichte  die  Vormundschaft  ihr  Ende.  Die  in  Folge  dessen
gestellte  Schlußrechnung  des  Vormundes  war  am
16.  December  1886  von  ihr  mit  Bestätigung  der  Anerkennung
  versehen  worden.  Bei  der  Pflegschaftsentlassung
erklärte  die  H.  unter  Zustimmung  ihres  Ehemannes
wiederholt,  daß  sie  die  Rechnung  anerkenne  und  fügte
noch  bei,  „daß  sie  den  bisherigen  Vormund  sowie
das  Pflegschaftsgericht  jeder  Haftung  aus  der
geführten  Pflegschaft  entbinde.“  Während  der
Dauer  der  Vormundschaft  hatte  der  Vormund  eine  zum