Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 29* — 
Muster 4. 
(G. V. z. 88.) 
Einreichungstermine: 
desstaat: 
Bundesk 15. Juli 
!*2rk“° . Oktober, 
Verwaltungsbezirk: 15. Januar, 
1— 
" 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnahme an Verbrauchsabgabe für Branntwein 
und Zuschlag. 
1. bis . Miertel des Rechnungsjahrs 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die in den Spalten 3 bis 10 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungs- 
jahrs, also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme u. s. w. für April bis einschließlich 
Dezember. 
In der Spalte 3 sind die von den Brennereien nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern erzeugten 
Alkoholmengen in Hektolitern und Litern anzugeben. Die zur Berichtigung der Angaben in den Uebersichten für 
das Vorjahr und frühere Jahre elwa zue- oder abzusetzenden Alkoholmengen sind unter der Menge des im 
laufenden Rechnungsjahr erzeuglen Alkohols besonders labzusetzende Mengen mit rother Tinte) ersichtlich zu machen. 
Zur Soll-Einnahme für das 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende März fälligen 
Abgabenbeträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
In der Spalte 4 sind die Beträge anzusetzen, welche sich ergeben, wenn von dem Soll der Verbrauchsabgabe 
nach den Einnahmebüchern (Spalte 4) der Betrag der bei den Steuerstellen des Verwaltungsbezirks auf Brannt- 
weinstener aller Art in Anrechnung gekommenen Kontingentscheine (siehe Seite 4 Spalte 5) abgesetzt wird. 
In der Spalte 7 sind die in dem abgelaufenen Theile des Rechnungsjahrs wirklich gezahlten oder auf Brannt- 
weinsteuer aller Art angerechneten Beträge an Verbrauchsabgabenvergütung für ausgessürte Branntweinfabrikate, 
zu deren Herstellung im freien Verkehre befindlicher Branntwein verwendet worden ist, in Uebereinstimmung mit 
den Verwaltungsabschlüssen anzugeben. 
In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche entweder jofort oder noch vor Ablauf der 
betreffenden Vierteljahre eingezahlt sind (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch elwaige Rückstände). 
Diesen Beträgen treten hinzu: 
a) die in den einzelnen Vierteljahren augeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das 
4. Viertel des Rechnungsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite: 
b) die aufgekommenen Nacherhebungen. 
Dagegen sind die Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w., der Belrag der auf Branntweinsteuer aller Art 
in Anrechnung gekommenen Konkingentscheine und die Ausfuhrvergütungen davon abzusetzen. 
In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Vierteljahrs der Anschreibung eingezahllen oder fällig gewordenen 
(wenn auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. « 
In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer 
Fälligkeit zu zerlegen. 
14 Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr übernommenen Kredite. 
I1. 
Die Spalten 156 und 16 werden nur in den Schlußsfummen ausgegüllt. 
Die Spalte 5 aus der letzten Seite ist auf Grund der von den Hauptämtern des Verwaltungsbezirks auf- 
gestellten Nachweisungen der in Anrechnung gebrachten Kontingentscheine, die Spalte 7 daselbst, soweit darin die 
Beträge der in anderen Direktivbezirken angerechneten Kontingentscheine anzugeben sind, auf Grund der von den 
betreffenden Direktivbebörden mitgetheillen Nachweisungen der dorltigen Hauptämter auszufüllen.
	        
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