Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

Literarische  Anzeige.  191

als  der  Umstand,  dah  ein  Betheiligter  bei  dem  Liquidationsgeschäfte
  gänzlich  übergangen  wurde.  Im  Weiteren
aber  dürfte  es  trotz  der  nicht  unerheblichen  Gegengründe,
mit  welchen  der  Verfasser  seine  Ansicht  unterstützt,  nicht
richtig  seyn,  die  Gültigkeit  des  Katasters  von  der  Legalität
  aller  Vorverhandlungen  der  Liquidität,  aus  denen  ein
Katastervortrag  entspringt,  abhängig  zu  stellen.  Einmal
streitet  hiergegen  die  Absicht  des  Gesetzes,  einen  sichern
Besitzstand  herzustellen  und  fernere  Streitigkeiten  möglichst
im  Keime  zu  Lunterdrücken.  Diese  Absicht  des  Gesetzes
würde  durch  das  Zurückgehen  auf  die  Liquidationsverhaudlungen
  zum  größeren  Theile  vereitelt.  Es  widerstreitet
  ferner  das.  Prinzip  des  fingirten  Verzichtes  auf
alle  Erinnerungen,  worauf  die  gesetzliche  Güleigkeit  des
Katasters  wesenklich  beruht.  Es  widerstreitet  endlich  der
Ausspruch  des  Gesetzes  selbst,  welcher  die  Erinnerungen
gegen  die  Liquidationsverhandlung  selbst  ebenso,  wie  jene
gegen  den  Katastervortrag  nur  innerhalb  der  geseglichen
Reklamationsfrist  als  zulägig  anerkennt  und  hiermit  zugleich
  erklärt,  daß  das  Versäumniß  der  Reklamakionsfrist
eine,  Heilung  der  Fehler,  sowohl  der  Liquidationsverhandlung,
  als  des  Katastereintrags,  zur  Folge  hat.  Die  gesetzlichen
  Erfordernisse  des  Ur-Katasters,  deren  in  §.  95
des  Grundsteuer  -Gesetzes  Erwähnung.  geschieht,  dürsten
dahin  zu  beschränken  seyn,  daß  ihm:

1)  der  Form  nach  die  Beweiskraft  nicht  gebricht,

2)  daß  das  Kataster  von  der  hierzu  aufgestellten  Kommission
  avgefertiget  und  daß

3)  der  Betheiligte  zur  Wahrung  seiner  Rechte  citirt
war  und  den  hierzu  gesetzlich  eröffneten  Zeitraum  ungenützt
  verstreichen  ließ.

Nur  der  Mangel  der  Kompetenz  und  der  Citation
des  Betheiligken  dürste  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
eine  unheilbare  Nichtligkeit  des  Katastervortrags  zur  Folge
haben.  Durch  die  gesetzliche  Aufforderung  zur  Erinnerung
  gegen  das  im  Ertrakte  ihm  behändigte  Kataster  war
jeder  Betheiligte  veranlaht,  jeden  fehlerhaften  Katastervorlrag
  unker  dem  Rechtsnachtheile  der  Anerkennung  zu