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. 47.
13. Privatmeß- Das Hauptamt kann die Ausfstellung von Privatmeßuhren gestatten, wenn sie nicht zum An-
uhren. stauen des Branntweins mißbraucht werden können.
Die Aufstellung und verschlußsichere Herrichtung erfolgt in entsprechender Anwendung der für
amtliche Meßuhren geltenden Vorschriften.
S. 48.
14. Pumpen. Wo zum Ablaufe des Branntweins in die Sammelgefäße das erforderliche Gefälle sich nicht
oder nur mit unverhältnißmäßig großen Kosten herstellen läßt, kann das Hauptamt die Einschaltung
einer steuersicher verschließbaren Pumpe in die Branntweinrohrleitung gestatten.
.49.
16. Sicherung ge- Um das Anstauen von Branntwein bei Hazthhnen der Branntweinrohrleitung zu ver-
gen das An= hindern, sind Vorrichtungen dahin zu treffen, daß der angestaute Branntwein entweder durch ein
stauen, des Uebersteigrohr in dieselbe Rohrleitung unterhalb des Hindernisses oder unmittelbar in ein amtliches
Sammelgefäß geleitet wird (s. Abbildung 1 der Anlage 9). Entsprechende Vorrichtungen sind
erforderlichenfalls auch bei Privatsammelgefäßen und bei Pumpen zu treffen. Es ist zulässig, zur
Aufnahme des zurückstauenden Branntweins ein besonderes steuersicher verschließbares Gefäß auf-
zustellen.
50.
16. Sammelgefäß- Der Raum, in welchem die amtlichen Sammelgefäße aufgestellt werden, muß allseitig ge-
raum schlossen, genügend einbruchsicher und grundwasserfrei sein, auch eine zweckmäßige Lüftung besitzen.
Der Zugang ist mit Vorrichtungen zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses (§. 66) und eines
Privalverschlusses zu versehen.
Die Maueröffnung, durch welche das Branntweinrohr in den Sammelgefäßraum eingeführt
wird, darf höchstens 20 Centimeter weit sein. In der Thür und in den Wänden des Sammel-
gefäßraums dürfen vergitterte Fenster angebracht werden.
. 51.
17. Sammel- Die Sammelgefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen
gelahe. oder dergleichen ruhen. Bei bestehenden Brennereien kann das Hauptamt von dem Erfordernisse
des allseitigen Freistehens absehen.
Sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt, müssen die Sammelgefäße so groß sein,
daß sie mindestens die zehntägige, bei neu entstehenden Brennereien mindestens die fünfzehntägige
Branntweinausbeute der Brennerei bei voller Ausnutzung der jeweilig vorhandenen Betriebs-
einrichtung aufnehmen können. Sie sind in der Regel aus Eisenblech herzustellen und müssen allseitig
geschlossen sein. Werden in einer Brennerei mehrere Sammelgefäße ausgestellt, so sind sie in der
Regel durch Rohre mit einander zu verbinden. Die Verbindungsrohre dürfen mit Absperrhähnen
versehen sein.
Jedes Sammelgefäß muß mit Luftventil, Standglas und Skale sowie mit mindestens einem
Ablaßhahn und nölhigenfalls mit einer Pumpe ausgestattet sein. Das Standglas muß einen
Absperrhahn haben. «
" 8. 52.
18. Absperr= und Sämmtliche im Sammelgefäßraum angebrachten Absperr= und Ablaßhähne müssen derart ein-
Ablaßbähne gerichtet sein, daß aus ihrer Stellung oder den an ihnen angebrachten Marken sich sofort deutlich
im Sammel- erkennen läßt, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
§ 53.
19. Ausnahmen Das Hauptamt kann hölzerne oder aus Cement in Verbindung mit anderen Stoffen ge-
bezüglich der fertigte, ganz oder theilweise in der Erde ruhende Sammelgefäße zulassen, auch gestatten, daß, wenn
Beschaffenheit die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen ist, die jeweilige Befüllung durch eine Schwimmer-
minn Ein vorrichtung oder an einem Senkstab (§. 20) ermitlelt wird.
Samm#l. Um dem Brennereibesitzer jederzeit die Prüfung des Branntweinstandes in den Sammel-
gefäße. gefäßen zu ermöglichen, kann das Hauptamt die Anbringung einer besonderen Schwimmervorrichtung.