Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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". 87. 
Auf Zuschlagbrennereien finden die Vorschriften der 88. 76 bis 86 keine Anwendung. In 12. Erleichterunger 
diesen Brennereien unterliegt die Einrichtung der Maischbottiche keinen Beschränkungen. Vor- 
richtungen, die das Ueberlaufen der Maische verhindern, sind zulässig; das Hauptamt kann jedoch 
den Gebrauch solcher Vorrichtungen beschränken, wenn sie zur Erlangung ermäßigter Zuschlagsätze 
. 165 und §. 168 unter c) mißbraucht werden. # 6 . 1 
Neben den Meischbottichen dürsen andere Geräthe ohne Beschränkung auf eine bestimmte 
Größe, Zahl oder Beschaffenheit und ohne besondere Erlaubniß benutzt werden. 
Vierter Titel. 
Betriebsanmeldung. 
§. 88. 
Wer eine neu errichlete oder eine ruhende Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, 
ebestelle schristliche Anzeige zu erstatten, und zwar 
ber d belch o sch lun ben ersten Betrieb innerhalb des Jahresbetriebs handelt, mindestens 
eine Woche, 
b) wenn * Betrieb nach einer Pause innerhalb des Jahresbelriebs ausgenommen werden 
soll, mindestens fünf Tage 
vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aussicht genommenen Tage. # 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der 
ersten Einmaischung (§. 105) zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs oder eines Hefensatz- 
gefäßes, bei der Verarbeitung von Material der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
Von dem Eingange der Anzeige hat die Hebestelle dem Oberkontroleur und dem Hauptamt 
alsbald Mittheilung zu machen. z 80 
für Zuschlat 
brennereien. 
1. Anzeige der Be 
triebseröffnung. 
Mit der im §. 88 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Brennereibesitzer eine Betriebs= J1. allgemeine Be 
erklärung in doppelter Ausferligung nach dem Vorbild in Anlage 11 einzureichen, welche eine „, triebserklärung. 
Beschreibung · 
a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs bezw. Materialabtriebs, 
b) der Hefensatzbereitung und gegebenen Falles 
Tc) des Verfahrens zur Gewinnung von Hefe 
enthalten muß. Statt der Einreichung einer neuen Betriebserklärung genügt eine schriftliche Bezug- 
nahme auf die frühere, wenn diese weiter befolgt werden soll. 
In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs sind sämmtliche zur Be- 
reilung, Beförderung und Behandlung (Umrühren, Kühlen u. s. w.) und zum Abtriebe der Maische 
zu verwendenden Geräthe, die Reihenfolge ihrer Verwendung und die ungefähre Zeitdauer ihrer 
Benutzung sowie ferner anzugeben, ob und in welcher Weise von den Zugeständnissen im §. 104 
Abs. 2, §. 117 Abs. 2, §§. 124 und 125 Gebrauch gemacht werden soll. 
In der Beschreibung der Hefensatzbereitung sind anzugeben die Art des Gährmittels, die Art 
seiner Bereitung, die Zahl und Art der zu benutzenden Hefensatzgeräthe und die Reihenfolge ihrer 
Verwendung serner, soweit dies möglich, die Zeitabschnitte (Vormitlag oder Nachmittag), zu welchen 
die Hefensatzgefäße frisch besüllt, in Gährung gesetzt und zum Anstellen der Maische verwendet und 
die Mutterhefengefäße mit Mutterhefe befüllt werden sollen, sowie endlich, woher die zur Bereitung 
des Hefensatzes erforderliche Maische entnommen werden soll und wo im Falle des §. 25 die Hefen- 
satzgeräthe auszufinden sind. 
Die Beschreibung der Hesengewinnung hat sich unter Bezeichnung der zu benutzenden Geräthe 
auf das Verfahren zu erstrecken, mittelst dessen die Hefe von der Maische getrennt, gereinigt, ent- 
wässert und für den Verkauf zugerichtet werden soll. 
Am Schlusse der Betriebserklärung sind zur Begründung der darin vorkommenden Abweichungen 
von den allgemeinen Vorschriften über die Betriebsführung alle gewährten Betriebsvergünstigungen 
anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen. Soweit Betriebsvergünstigungen 
in die Betriebserklärung nicht ausgenommen worden sind, wird angenommen, daß von ihnen kein 
Gebrauch gemacht werden soll. 
I. Allge- 
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