Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

90. 
2. Prüfung. Die Hebestelle hat die Betriebserklärung en Oberkontroleur zur Prüfung vorzulegen. Dieser 
hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit dem Prüfungsvermerke 
zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur Aufnahme in das Brennereibelags= 
heft B auszuhändigen, die andere verbleibt bei der Hebestelle. 
8. 91. 
3. Abänderung. Soll die Betriebsweise dauernd abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer, sofern nicht 
der Oberkontroleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet, eine Nachtragserklärung 
1 dorgelter Ausfertigung einzureichen, welche nach erfolgter Prüsung der Haupterklärung beizu- 
ügen ist. 
§. 92. 
III. Betriebsplan. Spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor der Eröffnung des 
1. Einreichungs- Betriebs ist für den Betrieb mit mehligen Stoffen oder mit Rübenstoffen ein Maisch-Betriebsplan 
rrist. 2, nach Musler 12, für den Betrieb mit Material ein Material-Betriebsplan nach Muster 13 in 
M#e—doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldelen Zeitraums 
user G fortgeset oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Betriebsplan in gleicher Weise abzu- 
geben. 
Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung des Betriebsplans, mit Zustimmung des 
Oberkontroleurs auch über die Nichlinnehaltung der im §. 88 vorgeschriebene Frist, hinwegsehen, 
wenn der Betriebsplan oder die allgemeine Betriebserklärung noch vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
§. 93. # 
2 Geltungs- Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
dauer. Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensatzgesäße bemaischt 
oder beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Fein- 
brände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsplane für den folgenden 
beziehungsweise für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
94. 
3 Inhall im All- Die Aufstellung des Betriebsplans muß g. Einklange mit den Vorschriften über die Betriebs- 
gemeinen. führung (Titel 5) und mit der allgemeinen Betriebserklärung (6. 89) erfolgen; auf letztere ist 
Bezug zu nehmen. 
Soll von einzelnen in der Betriebserklärung aufgeführten Vergünstigungen für die Dauer des 
Betriebsplans kein Gebrauch gemacht werden, so ist dies im Betriebsplane zu vermerken. 
Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben im Betriebsplane zu erklären, aus 
welchen Einmaischungen Hefe gewonnen werden soll. 
95. 
4. Aumeldung Im Maisch-Betriebsplan ist, nach Fuchane getrennt, das Gewicht der Maeischstoffe ein- 
suwe Maich- schließlich der zur Hefensatzbereitung bestimmten anzumelden, welche für je 100 Liler Botlichraum 
Materials durchschnittlich verwendet werden sollen. 
Im Material-Betriebsplan ist die Litermenge des Materials, welche in dem erklärten Betriebs- 
abschnitt abgebrannt werden soll, der Galtung nach getrennt, anzugeben. 
S. 96. 
5 Anmeldung Die Befüllung der Maischbottiche und Hefensatzgefäße ist für die Dauer eines Betriebsplans 
Eern Gährge= in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst 
· wieder befüllt wird. Der Abtrieb der Bottiche muß in der für die Einmaischung angegebenen 
Reihenfolge angemeldet werden. 
Sollen mehrere Reihen von Maischbottichen und Hefensatzgefäßen neben einander gebraucht 
werden, so genügt es, wenn die Befüllung und der Abtrieb nach einer in jeder Reihe für sich 
regelmäßig fortlaufenden Folge stattfinden.
	        
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