Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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S. 109. 
Die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische darf aus den Maischbottichen vor 
Beendigung ihrer Befüllung oder aus dem Vormeisch- oder Kühlgeräth entnommen werden. Wird 
das Hefenmaischgut besonders bereitet, so finden die §§. 104, 105 und 107 entsprechende Anwendung. 
Ohne Beschränkung auf die Einmaischungefrist ist gestattet. # . 
a) die Behandlung des Hefensatzes in den Hefensatz- und Mutterhefengefäßen insbesondere 
das Anstellen, das Umfüllen aus einem Gefäß in ein anderes und das Vorstellen des 
Hefensatzes mit Maische; " · 
b) der Gebrauch von Kühl= und Wärmvorrichtungen, insbesondere das Einsetzen der Hefen- 
satz= und Mutterhefengefäße in Gefäße mit Eis oder Wasser sowie das Einsetzen solcher 
Gefäße in die Hefensatz= und Mutterhefengefäße: 
Wc) das Bedecken der Hefensatz= und Mutterhefengefäße mit hölzernen Deckeln, Zeugkappen 
u. dergl. 
S. 110. # 
Der Hefensatz darf der Maische im Vormaischgeräth, im Kühlgeräth oder im Maischbottiche 
zugesetzt werden. In den ersten beiden Fällen muß die Maische vor Eintritt der Gährung in die 
Maischbotliche übergeführt sein. 
g. 111. 
Die Gährung von Maische darf, abgesehen von der Hefensatzbereitung, nur in den im Betriebs- 
plan angemeldeten Maischboltichen erfolgen. . # . 
Nach Beendigung der Einmaischung (5. 105) dürfen der Maische in den Maischbottichen und 
im Sauermaischbehäller weder Wasser noch andere Stoffe zugesetzt, auch darf aus den Botiichen 
bis zum Abtriebe keine Maische entnommen werden. Ausnahmen sind in den 98. 112 bis 114, 
121, 125 und 126 zugelassen. 
8. 112. 
Es ist zulässig, zur Verhütung wilder Gährung oder bei Schaumgährung der Maische in den 
Bottichen Oel, Petroleum, geschmolzenes Fett u. dergl. zuzusetzen. Die Zeit und die Menge des 
Zusatzes sind jedesmal vorher im Betriebsplane zu vermerken. Die Zusätze sind auch außerhalb 
der Einmaischungsfrist zulässig. 
Das Hauptamt kann ohne Beschränkung auf die Einmaischungsfrist gestatten, daß der Maische 
a) zur Kühlung Eis, 
b) zur Verbesserung oder Belebung der Gährung Fluß-, Salz= oder Schwefelsäure u. dergl., 
Tc) zur Verbesserung des Geschmacks des Branntweins aromatische Stoffe (G. 193), 
d) zur Verbesserung des Schlempefutters Kalkmilch, gefällter phosphorsaurer Kalk u. dergl. 
zugesetzt werden. 
S. 113. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß die in abnehmender Gährung begriffene Maische in den 
Boltichen während der Einmaischungsfrist zur Belebung der Gährung einmal oder mehrmals durch 
Wasser mit oder ohne Zusatz von Bierhefe angefrischt wird. 
Bei der Bewilligung sind die Zeiträume, innerhalb welcher das Anfrischen erfolgen darf, sowie 
der Steigraum in Centimetern zu bestimmen, welcher nach dem Bemaischen der Boltiche und nach 
dem jedesmaligen Wasserzugusse mindestens verbleiben muß, auch können nähere Anordnungen 
darüber getroffen werden, wie das Anfrischen zu bewirken ist. 
114. 
Das Hauplamt kann ohne Veschränkungsn die Einmaischungsfrist geslatten, daß bei Ver- 
arbeitung von Mais die während der Gährung sich bildende Oelschicht von der Oberfläche der 
Maische entsernt wird. Bei der Bewilligung sind die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb welcher 
die Oelentnahme erfolgen darf. 
S. 115. 
Das Umrühren der Maische, die Verwendung von Rührwerken mit oder ohne Kühlung sowie 
das Einsetzen von Schlangenrohren zum Kühlen oder Erwärmen der Maische ist jederzeit zulässig. 
Das zum Kühlen oder Wärmen verwendete Wasser darf nicht in die Maische gelangen. 
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6. Vereitung de 
Hefensatzes. 
7. useirn di 
efensatzes. 
II. Gährung der 
Meische. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
Zusätze zur 
Maische. 
Anfrischen d 
Maische. 
Entsernung 
der Oelschic 
bei Maisve 
arbeitung. 
5. Umrühren, 
Kühlen und 
Erwärmendn 
Maische.
	        
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