Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

III. 
IV. 
— 60° — 
116. 
6. Ueberlaufen Es ist verboten, auf den oberen Nankder befüllten Maischbottiche irgend etwas zu legen 
der Naische, oder zu stellen oder an den Maischbottichen Vorrichtungen anzubringen, welche das Ueberlaufen der 
Maische während der Gährung verhindern können. 
Es ist verboten, das Ueberlaufen der Maische durch Ausschöpfen zu verhindern, überlaufende 
Maische aufzufangen oder die übergelaufene Maische in die Bottiche zurückzubringen. Die über- 
gelaufene Maische muß stets ungehinderten Abfluß haben; zurückgebliebene Maischreste sind durch 
Nachspülen mit Wasser, und zwar auf Verlangen der Aussichtsbeamten sofort, zu entfernen. 
Das Hauptamt kann das Bedecken der Maischbottiche mit flachliegenden hölzernen Deckeln 
gestatten. Die Benutzung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Deckel am Rande 
Oeffnungen erhalten oder während der Hauptgährzeit entfernt werden. 
C. 117. 
Maischabtrieb. Die Maische muß am dritten, vierten oder fünften Tage nach der Einmaischung, den Tag 
1. Gährfrist. derselben mitgerechnet, abgebrannt werden. Für die Geltungsdauer eines Betriebsplans ist ein 
Wechsel in der Gährfrist nicht gestattet. 
Wenn Sonn= oder Feiertage in die regelmäßig angemeldete Gährfrist fallen oder wenn die 
auf Sonn= oder Feiertage fallende Bemaischung einzelner Botliche gemäß . 104 Abs. 2 an 
anderen Tagen vorgenommen worden ist, so darf für diese Bottiche die Gährfrist um die Zahl der 
Sonn= oder Feiertage verlängert oder verkürzt werden. 
Wenn mehrere Bottiche an ein em Tage bemaischt werden, so kann das Hauptamt dauernd 
gestatten, die Betriebspläne auf einen Wechsel zwischen drei= und viertägiger oder zwischen vier- 
und fünftägiger Gährfrist einzurichten. 
— 
8. 118. 
Brennfrist. Das Abbrennen der Maische darf nur während der Zeiten stattfinden, innerhalb welcher Ein— 
maischungen in der Brennerei vorgenommen werden dürfen (F. 104). Das Hauptamt kann die 
Brennfrist nach Bedürfniß dauernd verlängern. 
5. 119. 
3. Abbrennen an Die an einem Tage bereitete Maische muß auch an einem Tage vollständig abgebrannt 
einem Tage, werden. Ein Abbrennen an zwei Tagen ist nur in den Fällen gestattet, in welchen ein Wechsel in 
der Gährfrist oder eine Ausdehnung der Brennfrist über 12 Uhr Nachts stattfindet oder die Brenn- 
geräthe über Nacht mit Maische befüllt bleiben (S. 127 Abs. 2). 
§. 120. 
4. Vorbereitung Vor Beginn der Brennfrist darf Maische in das Brenngeräth nicht übergeführt werden. 
des Abbren= Vorbereitende Handlungen, z. B. das Ueberführen der Maische in den Sauermaischbehälter, sind 
nens. schon vor Beginn der Brennfrist zulässig, müssen aber dem Beginne des Abbrennens unmittelbar 
vorangehen. Sofern der Sauermaischbehälter den Inhalt des Maischbottichs faßt, ist die Maische 
mit einem Male nicht abtheilungsweise, in den Sauermaischbehälter überzuführen. 
1 
g. 121. 
5. Ausspülen der Es ist zulässig, die entleerten Bottiche sowie den entleerten Sauermaischbehälter zur Entfernung 
Bottiche und der zurückgebliebenen Maischreste mit Wasser auszuspülen und das Spülwasser dem Brenngeräthe 
Sauermaisch= zuzuführen, sowie die Maische im Brenngeräthe durch Wasser zu verdünnen. 
behälter. 
nntn §. 122. 
Fünie W An den Einmaischungstagen darf die Brennblase zum Kochen von Wasser für die Meisch- 
Brennereibetrieb. bereitung, zum Dämpfen von Kartosseln und zum Kochen von Mais= oder Darimehl benutzt werden. 
1. Benutzung der 
Brenngeräthe 
beider Maisch= 
bereitung. §. 123. 
2. Benutzung von Falls ein Privatsammelgefäß in der Brennerei aufgestellt ist, muß sein Inhalt sofort nach 
iscrallammerl= Beendigung des Tagesbelriebs in die amtlichen Sammelgefäße entleert werden. 
gefäßen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.