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8. 124.
Der Alkoholgehalt der gesondert abfließenden Lutterrückstände darf in der Regel nicht mehr
als zwei Prozent betragen. Wenn an dem Brenngeräthe zur Prüfung der Lutterrückstände ein
Probehahn angebracht ist, darf die Entnahme von Proben durch den Brennereibesitzer nur während
des Abtriebs ersolgen. Die Aussichtsbeamten haben ab und zu, auch außerhalb der Abtriebszeit,
dem Hahne Proben zu entnehmen und deren Alkoholgchalt mit einem von dem Brennereibesitzer zu
liefernden beglaubigten Lutterprober zu bestimmen. Zur Entnahme der Proben und Feststellung des
Alkoholgehalts ist der Brennereibesitzer zuzuziehen.
§. 125.
Die Enlnahme von Proben der Maische und des Hefenguts zur Untersuchung ist unter folgenden
Bedingungen gestatttt. mm 1
a) Die Proben dürfen nur mit einem nicht mehr als ein Liter fassenden Schöpfgefäß oder
einem besonderen zum Ueberschöpfen von Maische nicht geeigneten Probenschöpfer oder
Filterbeutel entnommen werden. * *
5) Die auf einmal entnommene Probe darf nicht mehr als drei Liter betrageen.
) Die Probe ist unmittelbar nach Beendigung der Untersuchung zu vernichten oder in eines
der unter a bezeichneten Geräthe zu füllen und aus diesem in das Gefäß zurückzugießen,
welchem sie entnommen worden ist.
§. 126.
Zur Prüfung des Alkoholgehalts der Maische, der Lutterrückstände und der Schlempe sind
Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen gestattet: *5
a) Der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darm auf einmal höchstens
0,5 Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeislet werden kann.
b) Das gewonnene Erzeugniß ist, sofern es Alkohol enthält, zu vernichten oder in das
Geräth zurückzugießen, welchem die untersuchte Probe entnommen worden ist.
8. 127.
Die Brennereigerälhe dürfen, wenn sie nach dem Betriebsplane nicht im Gebrauche sind, mit
Wasser befüllt sein.
Das Hauptamt kann dauernd gestatten, daß die Brenngeräthe nach Beendigung des Tages-
betriebs bis zum Beginne des nächsten Betriebs mit Lutter, Schlempe oder theilweise abgetriebener
Maische befüllt bleiben und daß die Schlempe in der Blase erwärmt wird. Bei Gewährung der
Vergünstigung ist für jeden Theil des Brenngeräths (Blase, Maischwärmer, Vorwärmer u. s. w.)
anzugeben, womit er befüllt sein darf, und die Bedingung zu stellen, daß der Zugang zur Brennerei
stets offen gehalten oder den Aufsichtsbeamten nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs die
Möglichkeit gegeben wird, die Brennerei zu jeder Zeit ohne Verzug zu betreten. Für Geräthetheile,
deren Inhalt auf andere Weise nicht genügend geprüft werden kann, darf außerdem die Anbringung
von Ablaßhähnen gefordert werden.
6 Wird in kontinuirlichen Brenngeräthen die Maische täglich so weit abgetrieben, daß die
Kolonnen hauptsächlich Wasser enthalten, das mit Maisch-, Schlempe= oder Lutterresten gemischt ist,
so bedarf das Befülltlassen dieser Geräthe keiner Genehmigung.
8. 128.
Der Abtrieb von Material darf nur während der Brennfrist (§. 118) erfolgen. Soll an dem-
selben Tage auch Maische abgetrieben werden, so hat der Materialabtrieb entweder vor Beginn
oder nach Beendigung des Maischabtriebs stattzufinden. Für den Materialabtrieb ist eine besondere
Betriebsanmeldung abzugeben (vergl. §. 219 Abs. 2).
Während des Maischabtriebs darf Material in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.
§. 129.
Die Direktiobehörde darf in einzelnen Brennereien Abweichungen von den Vorschriften der
8§. 104 bis 128 gestatten. Sie ist ermächtigt, die bei gleichzeitigem Betriebe von Brennerei und
Entnahmer
Proben
Lutterrück-
stände.
. Entnahmen
Proben
Maische 1
des Hefeng
5. Brennvorr
tungen
Untersuchu
von Probe
Belfülltlasst
der Brenne
geräthe.
7. Zwischen-
betrieb mi
Material.
u. Ausnahmen.