Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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8. 190. 
13. Störungen der Tritt eine Störung des richtigen Ganges der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies 
Meßuhr. sofort im Meßuhrbuche zu vermerken und nach Vorschrist des §. 139 Anzeige zu erstatten. Eine 
Oeffnung der Meßuhr hat er zu unterlassen. 
Auf die Feststellung des Sachverhalts und die Festsetzung der zur Abfertigung vorzuführenden 
Alkoholmenge finden die §§. 140 und 141 entsprechende Anwendung. Zwecks Beseitigung der 
Störung ist nach §. 15 der Meßuhrordnung zu verfahren. 
8. 191. 
14. Branntwein aus Der im Einsetzkasten des Alkoholmessers vorgefundene sowie der aus der Meßuhr oder der 
dem Einsetzkasten Vorlage bei ihrer Reinigung enmommene Branntwein ist, soweit er nicht zur Wiederbefüllung des 
u. s. w. Schwimmertopfes oder der Vorlage Verwendung findet, nach dem Antrage des Brennereibesitzers 
unter Steuerkontrole zu nehmen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
Zehnter Titel. 
Wiederholt abtreibende Brennereien. 
§. 192. 
1. Zlälsiglet des Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in 
einbrandes. der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) zu unterziehen. 
" Dem wiederholten Abtriebe darf auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei 
erzeugt ist. Dieser Branntwein darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein ge- 
mischt werden. 
Der Feinbrand darf nur während der Brennfrist (s. 118) startfinden. 
§. 193. 
2. Zusatzstoffe. Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen, 
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden. 
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmuswurzeln, 
ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
§. 194. 
3. Brennvorrich- Der Feinbrand hat auf einem besonderen Brenngeräthe (Wiengeräth) zu erfolgen. Für be- 
tung für den stehende Brennereien kann das Hauptamt Ausnahmen gestatten, wenn die Aufsstellung eines Wien- 
Feinbrand. geräths auf Schwierigkeiten stößt; in diesem Falle hat ein Beamter die Verbindung zwischen der 
Vorlage und dem Sammelgefäß oder der Meßuhr beim Beginne des Feinbrandes zu lösen und 
nach Beendigung des Feinbrandes unter Erneuerung des Verschlusses wieder herzustellen. 
Das zum Wienen benutzte Geräth ist mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten Ablaß- 
hahn, ferner thunlichst mit einem Stand= oder Schauglas oder einer sonstigen Vorrichtung zu ver- 
sehen, welche eine Prüfung des Inhalts gestatlet. 
5. 195. 
4. Anmeldung des Eine Beschreibung des Feinbrandes unter Angabe der zu benutzenden Geräthe und der 
Feinbrandes. etwaigen Zusatzstoffe ist in die allgemeine Betriebserklärung (§. 89) aufzunehmen. 
Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche ein Be- 
triebsplan abgegeben ist, so ist in dem Betriebsplane zu erklären, an welchem Tage und auf welchem 
Brenngeräthe der Feinbrand stattfinden wird. 
Soll der Feinbrand zu anderer Zeit erfolgen, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten 
26. Feinbrande der Hebestelle eine Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Muser Die eine Ausfertigung ist nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei 
— auszulegen. Die angemeldete Betriebszeit kann auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränkt 
werden. Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
	        
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