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§. 221.
b) Ausnahmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt:
à) die im §. 220 unter a und b bezeichneten Abfindungsarten oder einzelne der darauf
bezüglichen Vorschriften auch auf die im §. 220 unter c erwähnten Brennereien
anzuwenden;
b) Brennereien, welche bisher nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefunden
waren und im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Leistungsfähigkeit
der Brennvorrichtung abzufinden;
I) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen,
für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Stoffmenge abzufinden, sofern aus diesen
allein nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol hergestellt werden;
d) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen
und bisher nach den Vorschriften in Ziffer 8 Nr. VI unter a der vorläufigen Aus-
führungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen behandelt worden sind, nach der
Stoffmenge abzufinden.
Die Abfindung gemäß der Vorschrift unter d ist nur zulässig bei Brennereien, welche eine
Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit mit einer Brennblase von nicht mehr als 200 Liter
Raumgehalt oder, falls ausschließlich Weintreber oder Weinhefe verarbeitet werden, von nicht mehr
als 300 Liter Raumgehalt benutzen. Einfache Beschaffenheit der Brennvorrichtung ist dann anzu-
nehmen, wenn in die Brennblase kein Dampf eingeleitet wird. Sind in der Brennerei mehrere
Brennvorrichtungen vorhanden, so müssen die nicht zum Betrieb angemeldeten unter dauerndem
Verschlusse gehalten werden; der Feinbrand darf in diesem Falle nur in der zum Rohbrande be-
nutzten Blase statifinden. Das Hauptamt kann die gleichzeitige Benutzung zweier Brennblasen von
der bezeichneten Beschaffenheit gestatten, wenn der Raumgehalt beider Blasen zusammen nicht mehr
als 200 beziehungsweise 300 Liter beträgt.
8. 222.
e) Ermitlelung Soweit die Art der Abfindung von dem jährlichen Betriebsumfang abhängt, ist dieser nach
des Betriebs= der Alkoholmenge zu bemessen, welche in der Brennerei während der drei vorhergehenden Betriebs-
umfanges. jahre durchschnittlich erzeugt ist. Die durchschnittliche Alkoholmenge wird gefunden, indem die Ge-
sammtalkoholmenge durch 3 getheilt wird.
Bei neu entstandenen Brennereien und bei Brennereien, die in mehr als einem der drei vor-
hergehenden Betriebsjahre geruht haben, ist der Betriebsumfang schätzungsweise zu ermitteln. Das
Gleiche hat zu geschehen, sobald die Betriebseinrichtung einer Brennerei wesentlich verändert wird.
Zweiter Titel.
Buchführung über die Brennereien; Geräthevermessung und Gerätheaufbewahrung.
§5. 223.
I. Aumeldung der Wer eine Brennerei errichten will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräthe-
Brennereien. aufstellung dem Hauptamte schriftlich anzuzeigen. Letzteres hat hiervon dem Oberkontroleur sofort
1. Allgemeine Kenntniß zu geben.
Vorschrift. Spätestens drei Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (8. 243, 8. 249 Abs. 3 und
8. 277 Abs. 3) hat der Brennereibesitzer der Hebestelle eine Räume- und Gerälheanmeldung nach
Muiter 28.— Muster 28 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
— Besteht die Brennerei nur aus einer Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit, d. h. ohne
Dampfeinleitung in die Brennblase, so bedarf es der Anzeige gemäß Absatz 1 nicht; die Räume-
und Gerätheanmeldung ist in diesem Falle binnen drei Tagen nach der Empfangnahme der Brenn-
vorrichtung oder bei früherer Eröffnung des Betriebs spätestens gleichzeitig mit der Betriebs-
anmeldung einzureichen.
§. 224.
2. Anmeldung In die Anmeldung der Räume sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur Erzeugung
der Räume. von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden.