4. Prüfung und
Feststellung.
b. Aufbewah-
rung und
Nücklieferung.
III. Betriebsführung.
1. Allgemeine
Vorschrift.
2. Verbot d
er
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Im Abfindungsplan sind Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Abtriebs-
zeiten für jede einzelne Gattung von Material und für Maische anzugeben, auch sind die zum Ab-
triebe dienenden Brenngeräthe nach Nummern anzumelden. Bei der Verarbeitung von Maische ist
der Tag der ersten Einmaischung sowie ferner anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft jeder
derselben während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maischbottich ist das
Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Getreide, Kartoffeln,
Malz) getrennt, anzugeben. Z
Die Abtriebszeit muß, sofern nicht die Hebestelle eine Ausnahme zuläßt, einen auf ganze oder
halbe Stunden abgerundeten Zeitraum von mindestens sechs Stunden umfassen.
8. 262.
Die Hebestelle hat den Abfindungsplan auf seine vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll—
ständigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls seine Berichtigung zu veranlassen (G. B. 8. 18).
Hierauf ist der Abfindungsplan unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, gegebenen-
falls unter Vorbehalt dieser Festsetzung (§. 318 Abs. 3), in beiden, mit A und B zu bezeichnenden
Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (§. 244) sowie in das Abfindungs-
buch (§. 317) einzutragen. Die Ausfertigung 4 erhält der Brennereibesitzer zurück, die Ausfertigung
verbleibt bei der Hebestelle.
8. 263.
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten
Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen.
Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. ..
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Abfindungsplan gilt, ist die Aus-
fertigung A an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die
Ausfertigung B auszuhändigen.
254.
Während des angemeldeten Betriebs ni der Abfindungsplan befolgt werden, insbesondere
dürfen keine anderen Stoffgattungen als die angegebenen verarbeitet und keine anderen als die
angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden.
Als Beginn des Abtriebs gilt bei dem ersten Abtriebe der Zeitpunkt des Feueranmachens
unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar
folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. Handlungen, die den Abtrieb nur vorbereiten,
sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. Z
Die Vermischung verschiedener in einem Abfindungsplane gesondert angemeldeten Material-
gattungen ist nicht gestattet.
. 255. » «
Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch mit
Befüllung der Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
Brennblasen.
3. Führung eines
Brennbuchs.
ter
Euhet
§. 256. .
Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch-
schnittlich (§. 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach
za. Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln
–
ddurch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familienan=
gehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. »
Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statt-
haft; diese sind im Brennbuche zu vermerken. 4
Das Brennbuch ist mit dem letzten Abfindungsplane des Vierteljahrs, für welches es geführt
wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle zurück-
zuliefern.