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8. 304.
e) Berücksichti- Wird in Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, das Probebrennen auf den Fein-
Feein des brand erstreckt, so ist der ermittelte Schwund, falls in der Brennerei durchschnittlich (§. 222) nicht
brand Genl- mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, in vollem Umfange, anderenfalls nur bis zu drei
stehenden Prozent der Menge des Rohbranntweins zu berücksichtigen.
Schwundes. Wird nun die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermitlelt, so kann der durch den Fein-
brand entstehende Schwund schätzungsweise berücksichtigt werden, und zwar bei Brennereien, in
denen durchschnittlich nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt werden, bis zu fünf Prozent,
bei Brennereien mit größerer Jahreserzeugung bis zu drei Prozent der Menge des Roh-
ranntweins.
§S. 305.
Ausbenteer- Bei der Verarbeitung von Material erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute in der Regel
mittelung bei durch Probebrennen. Soweit die zum Abtriebe von Maischproben bestimmte Brennvorrichtung zur
Perarbeitung Untersuchung von Materialproben auf ihren Alkoholgehalt sich eignet, kann nach näherer Bestim-
a) Arten. mung der Direktivbehörde die Ausbeute auch durch Abtrieb von Materialproben gemäß §. 301
ermittelt werden. -
Der Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol auf
ein Hektoliter der betreffenden Materialgattung entfallen.
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§. 306.
b) Probe- Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung stattzufinden;
brennen. es kann auf den Rohbrand beschränlt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Ueber den Verlauf
des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Musler 42
aufzunehmen.
Ist das zum Abtrieb angemeldete Material zur Vornahme eines Probebrennens nicht geeignet,
so kann anderes Malerial von derselben Gattung und Herkunft aus den noch vorhandenen Vor-
räthen ausgewählt werden; erforderlichenfalls sind die Materialanmeldung und die Betriebs-
anmeldung richtig zu stellen.
g. 307.
xc) Berücksichti- Wird in Brennereien, die Material verarbeiten, das Probebrennen auf den Feinbrand erstreckt,
gung des so ist der ermittelte Schwund in vollem Umfange zu berücksichtigen. -
bsssdskssj Wird nur die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermittelt, so kann der durch den Fein-
stehenden brand entstehende Schwund schätzungsweise bis zu fünf Prozent der Menge des Rohbranntweins
Schwundes, berücksichtigt werden.
g. 308.
4) Versahren Unterliegt die Alkoholausbeute aus Material erheblichen Schwankungen, so daß ein auf
bei erheb-längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer
chen P durch Anordnung des Hauptamts verpflichtet werden, in der Betriebsanmeldung anzugeben, welche
lungen in Alkoholmenge er aus jeder Materialgattung zu ziehen gedenkt.
der Aus- Das Hauptamt hat die zur Ermittelung der thatsächlichen Ausbeute erforderlichen Anord-
beute. nungen zu treffen und kann insbesondere vorschreiben, daß das Ergebniß der Roh= und Feinbrände
vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.
Fünfter Titel.
Steuererhebung.
8. 309.
I. Steuersätze. Die Verbrauchsabgabe beträgt:
1. Verbrauchs- a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Branntweinmenge O/860 Mark,
abgabe. b) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Meneg 0O0O Mark
für das Liter Alkohol. Z Z„
Solange das Kontingent nicht erfüllt ist, hat, vorbehaltlich der in den §s§. 321 bis 324
geregelten Fälle, die Berechnung des Abgabenbetrags zu dem niedrigeren Satze zu erfolgen.