8. 310.
In landwirthschaftlichen Brennereien wird neben der Verbrauchsabgabe die Maischbottichsteuer
mit 0,756 Mark für das Hektoliler Bottichraum oder Maische (vergl. §. 319 unter b) und c) erhoben,
sofern in der Brennerei Einmaischungen nur innerhalb der Zeit vom 16. September bis 15. Juni
und höchstens an 259 Tagen staufinden und an einem Tage des betreffenden Monats durchschnittlich
(8. 98) nicht über 1 050 Liter Bottichraum bemaischt beziehungsweise durchschnittlich nicht über
1°.050 Liter Maische bereitet werden.
Im Uebrigen gellen die Vorschriften der 55. 161 bis 163.
8. 311.
In gewerblichen Brennereien wird bei Verarbeitung mehliger Stoffe neben der Verbrauchs-
abgabe der Zuschlag mit O0#20 Mark für das Liler Alkohol erhobben. #*21 1
In Brennereien, die vor dem 1. April 1887 bestanden haben, tritt in jedem Betriebsjahre für
die Alkoholmenge, welche dem Umfange des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs entspricht,
eine Ermäßigung des Zuschlags auf 0,16 Mark für das Liter Alkohol ein, vorausgesetzt, daß in
dem betreffenden Monate keine Hefe gewonnen wird. Der Umfang des vor dem 1. Oktober 1887
geüblen Betriebs wird von der Direktivbehörde sestgesetzt.
g. 312.
In landwirthschaftlichen Brennereien wird neben der Verbrauchsabgabe auf Antrag statt der
Maischbottichsteuer der Zuschlag mit 0,12 Mark für das Liter Alkohol erhoben. Für diejenigen
Monate, aus deren Einmaischungen, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird, belrägt der
Zuschlag 0,16 Mark für das Liter Alkohol. . . *4r*!
Bei Ueberschreitung einer Jahreserzeugung von 100 Hektoliter Alkohol sind die höheren
Zuschlagsätze gemäß §. 168 und §. 170 Abs. 2 anzuwenden. t
Der Brennereibesitzer hat, wenn er während eines Monats statt der Maischbottichsteuer den
Zuschlag entrichten will, dies in der ersten auf die Verarbeitung von Getreide oder Kartoffeln
gerichteten Betriebsanmeldung des Monats zu erklären.
313.
Bei der Verarbeitung von Malerial wi neben der Verbrauchsabgabe stets der Zuschlag
erhoben, und zwar in allen Brennereien,
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol
erzeugt weren „„„DO0O0e8 Mark,
b) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 50 Liter,
jedoch nicht über 1 Hektoliter Alkohol erzeugt werden O,16 Mark,
O,20 Mark
c) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 1 Hekloliter
Alkohol erzeugt wird . ......
für das Liter Alkohol.
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner in der ersten
Betriebsanmeldung des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr
als 50 oder 100 Liter Alkohol erzeugen wolle. Werden diese Jahresmengen überschritten, so tritt
für die gesammte im Betriebsjahr aus Material erzeugte Alkoholmenge der nächsthöhere Zuschlag—
satz in Kraft; die zu wenig berechneten Beträge sind nachzuzahlen.
8. 314.
Soweit in Materialbrennereien die allgemeine oder in landwirthschaftlichen Brennereien die
besondere Brennsteuer in Frage kommt, finden die §§. 172 bis 174 und 176 Anwendung.
Erforderlichenfalls trifft die Direktivbehörde die näheren Anordnungen.
8. 316.
Geht eine landwirthschaftliche Brennerei oder eine Materialbrennerei im Laufe des Betriebs-
jahrs zum gewerblichen Betrieb über (§. 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne
des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herzustellen,
und hat von demselben Zeitpunkt ab für den erzeugten Branntwein den Zuschlag gemäß §. 311
zu ntrichter. Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sind nach-
zuzahlen.
13
—.
2.
-
Maischbotllich
steuer.
Zuschlag z#
Verbrauchs-
abgabe bei
Verarbeitun
mehliger
Stoffe.
a) In gewer
lichen Bre-
nereien.
b) In lan
wirthschaf
lichen Bre
nereien.
4. Zuschlag z
Verbrauchs-
abgabe bei
Verarbeilun.
von Malerio
BVreunstener.
Aenderung d#
Stenersätze.
1.
Veim Uebe
gange zum
gewerblichen
Betriebe.