— 99 —
Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des §. 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in welchem der
Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so hat die Zahlung
spätestens am vorhergehenden Werklage zu erfolgen. Nicht gestundete Maischbottichsleuer ist spätestens
am leßten Werktage des letzterwähnten Monats oder Vierteljahrs zu entrichten. .
Geräth der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so können Verbrauchsabgabe und Zuschlag
sofort eingezogen werden. Auch kann, wenn die Zahlung der Maischbottichsteuer nicht rechtzeitig
erfolgt, das Hauptamt anordnen, daß die Zahlung bei jeder Einreichung einer Betriebsanmeldung
im voraus zu geschehen hat.
Sechster Titel.
Vorschriften für einzelne Brennereien.
8. 321.
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der
Erhebung der festgesetzten Verbrauchsabgabe und des Zuschlags unter Steuerkontrole gestellt wird.
Auf die Absertigung dieses Branntweins finden die Vorschriften der §§. 148 und 153 bis 160
entsprechende Anwendung. Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. Diese ist ermächtigt,
in Brennereilagern, in denen steuersicher verschließbare Räume nicht vorhanden sind, ausnahms-
weise den Verschluß der einzelnen Gefäße an Stelle des Raumvoerschlusses treten zu lassen. Wird
dieser Verschluß angewendet, so darf die bei Bestandsaufnahmen festgestellte Fehlmenge bis zur
Hôhe von 1, Prozent der im Lagerbuch angeschriebenen Mengen abgabenfrei abgeschrieben werden.
S. 322.
Die Direktivbehörde kann statt der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag die dauernde
oder vorübergehende Absindung auf die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols anordnen:
a) wenn im Betriebsjahre mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugt werden;
b) wenn durch die Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag das Steueraufkommen
gefährdet erscheint;
c) wenn die Abfertigung von Branntwein zur Stellung unter Steuerkontrole beantragt wird.
Diese Abfindung findet serner für Verschlußbrennereien im Falle des §. 140 Abs. 2
Anwendung.
. 8. 323.
Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in der Betriebsanmeldung die der Abgaben-
berechnung nach den Vorschriften der §§. 293 bis 308 zu Grunde zu legende Alkoholmenge mit der
Maßgabe festgesetzt, daß der gesammte erzeugte Branntwein zur Abferligung vorzuführen ist.
Der erzeugte Branntwein unterliegt der steuerlichen Kontrole und ist bis zur amtlichen Fest-
siellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung und
weilere Abfertigung sowie auf die Erhebung der Abgabenbeträge finden die für Verschlußbrennereien
bestehenden Vorschriften (§. 183 Abs. 2 und §§. 144 bis 177) entsprechende Anwendung.
6 324.
Uebersteigt die zur amtlichen Feststellung vorgeführte Alkoholmenge die festgesetzte Mindest-
menge, so ist die erstere der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
Blieibt die vorgeführte Alkoholmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, so können
die Abfertigungsbeamten die Fehlmenge, falls diese ein Prozent der festgesetzten Mindestmenge nicht
übersteigt, abgabenfrei lassen. In anderen Fällen kann das Hauplamt die Fehlmenge abgabenfrei
lassen, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint.
g. 326.
Für Brennereien, welche Hefenbrühe (§. 294 Abs. 2) oder lediglich Abfälle der eigenen Bier-
erzeugung verarbeiten (Brauereibrennereien), können von der obersten Landes-Finanzbehörde den
besonderen Verhältnissen entsprechende Kontrolbestimmungen namentlich hinsichtlich der Feststellung
der der Abfindung zu Grunde zu legenden Materialmenge erlassen werden.
13
I. Stellung von
Brauntwein un
Steuerkontrole
II. Abfindung auf
Mindestmenge.
1. Zulässigkeil.
2. Verfahren.
3. Behandlung
von Mehr-
und Minde
mengen.
II. Hefenbrüh= un
Brauereibrenn
reien.