Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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§. 326. 
VI. Benutzung von Die Brennvorrichtungen oder Theile derselben dürfen von dem Brennereibesitzer vorübergehend 
Brennvorrich= anderen Personen zum Zwecke der Branntweinerzeugung als Material überlassen werden. Die 
sungen durch oer Verarbeitung des Materials darf sowohl in den Brennereiräumen als außerhalb derselben erfolgen. 
sonen. Die Betriebsanmeldung ist in diesen Fällen vom Berennereibesitzer oder vom 
1. Branntwein= Materialbesitzer abzugeben. Wird sie vom Materialbesitzer abgegeben, so tritt dieser für die Dauer 
nt- le- des Betriebs in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein; im Abfindungsbuch ist für 
rialbesiger." ihn alsdann eine eigene Abtheilung zu eröffnen. Die auf den Brennereibetrieb des Materialbesitzers 
anzuwendende Abfindungsart richtet sich nach der von ihm während der drei vorhergehenden 
Betriebsjahre durchschnittlich (S. 222) erzeugten Alkoholmenge. 
Materialbesitzer, die während eines Betriebsjahrs wiederholt Material auf einer entliehenen 
Brennvorrichtung verarbeiten und die Betriebsanmeldungen selbst abgeben, bleiben, sofern nicht die 
Hebestelle Ausnahmen zuläßt, für das Betriebsjahr an die Brennerei gebunden, die sie bei dem 
erstmaligen Betriebe benutzt haben. 
§. 327. 
Branntwein- Sollen im Einzelfalle Material oder mehlige Stoffe, die nicht dem Brennereibesitzer gehören, 
deunrugung in den Brennereiräumen oder auch außerhalb derselben verarbeitet werden, so hat bei Verarbeitung 
durch den mehliger Stoffe stets der Brennereibesitzer die Betriebsanmeldung abzugeben. Das Gleiche gilt bei 
sitzer für Verarbeitung von Material, sofern nicht der Materialbesitzer von der Befugniß, selbst als Brenner 
fremde Rech= einzutreten (§. 326 Abs. 2), Gebrauch macht. 
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augg Einzel- Soweit in einer landwirthschaftlichen Brennerei, die im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr 
sale. als 10 Hektoliter Alkohol erzeugt, für fremde Rechnung mehlige Stoffe verarbeitet werden, dürfen 
die Rückstände dem Stoffbesitzer überlassen werden, ohne daß die Brennerei die landwirthschaftliche 
Eigenschaft (§. 4) verliert. 
§. 328. 
b) Wander- Wer seine Brennvorrichtung gewerbsmäßig dazu benutzt, um außerhalb der angemeldeten 
brennerei. Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein zu verarbeiten 
(Wanderbrennerei), bleibt als Brennereibesitzer der Steuerverwaltung verhaflet und hat insbesondere 
stets die Betriebsanmeldung abzugeben. Die Verarbeitung von Material durch einen Material- 
besitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener Anmeldung (§. 326) ist unzulässig. 
8. 329. 
3. Lnzeige über Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums benutzt werden, so hat 
die Wegbrin= der Brennereibesitzer vor der Wegbringung der Hebestelle Anzeige nach Muster 45 zu erstatten, und 
wegndor, zwar, falls die Benutzung in einem anderen Hebebezirk erfolgen soll, in doppelter Ausfertigung. 
richtungen aus Die Hebestelle führt über die eingehenden Anzeigen Aufzeichnungen; sie giebt die Anzeige dem 
den Brennerei-Brennereibesitzer bescheinigt zurück, worauf diese beim Brennereibelagsheft aufzubewahren ist. Nach 
raumen Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennerei- 
besitzer die Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
Ist die Anzeige in zwei Ausfertigungen abgegeben, so ist die zweite Ausferligung, nachdem 
in ihr die vom Brennereibesitzer im Betriebsjahre bisher erzeugte Alkoholmenge vermerkt worden ist, 
der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. 
Setzt der Besitzer einer Wanderbrennerei dieselbe nach einander in mehreren Hebebezirken in 
Betrieb, so hat er die Anzeige jedesmal vor dem Uebertritt in einen neuen Bezirk der Hebestelle, 
in deren Bezirk er zuletzt Branntwein erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt die Hebe- 
stelle des neuen Bestimmungsorts, bei Rückverbringung der Brennerei an den Wohnort diejenige 
des Wohnsitzes des Brennereibesitzers, jedesmal unter Beifügung obiger Mittheilung über die 
erzeugte Gesammtmenge Alkohol. 
Die etwa weiter erforderlichen Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 
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