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Siebenter Titel.
Kontrolvorschriften.
8. 330.
Das Hauptamt kann anordnen, daß Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Steuer
erleichtern oder die Steueraufsicht erschweren, abgeändert oder beseitigt werden. Auch kann verlangt
werden, daß das zum Feinbrande benutzte Geräth mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten
Ablaßhahn oder mit einer sonstigen Vorrichtung versehen wird, welche eine Prüfung des Inhalts
lel.
gesta g. 331.
Die Brenn- und Wiengeräthe sind für die Tage, für welche sie nicht zum Betrieb angemeldet
sind, durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder gemäß 8. 334 durch getrennte Aufbewahrung des
Blasenhelms oder Schlußstücks gegen Benutzung zu sichern. Der Oberkontroleur kann Ausnahmen
ulassen.
zulas In den nach dem Bottichraum abgesundenen Brennereien sind ferner während des Nicht-
gebrauchs die Maischbottiche nach Maßgabe der §§. 72 und 73 unter Verschluß zu legen; für
andere Brennereien kann eine solche Außergebrauchsetzung vom Hauptamt angeordnet werden.
8. 332.
Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräthe zum Betrieb angemeldet, so hat die
Hebestelle in der Betriebsanmeldung Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses
ersolgen soll, zu vermerken und hierwegen das Weitere zu veranlassen. Der Zeitpunkt ist unter
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen.
Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abgenommen,
so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen; er hat als-
dann die Slunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen in der Betriebsanmeldung
zu vermerken.
g. 333.
Die Verletzung eines Verschlusses ist vom Brennereibesitzer alsbald nach der Entdeckung der
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen. Der benachrichtigte Beamle hat für Ermittelung
des Sachverhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur auf—
zunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt.
8. 334.
Die getrennte Aufbewahrung des Blasenhelms oder des Schlußstücks hat auf Anordnung der
Direktiobehörde zu erfolgen: -
a) bei der Hebestelle oder
b) bei einer vom Hauptamte zu bestimmenden Person oder
c in einem vom Brennereiraume möglichst entfernten Raume im Anwesen des Brennerei-
ssitzers.
Die nähere Bestimmung über den aufzubewahrenden Theil des Brenngeräths und im Falle
unter c über den Aufbewahrungsort trifft der Oberkontroleur.
Die Hebestelle hat in der Brennereirolle über die Art und Weise der Außergebrauchsetzung
und im Falle unter c über den Aufbewahrungsort einen Vermerk zu machen.
§. 335.
Der Brennereibesitzer hat nach Beendigung des letzten Abtriebs einer zusammenhängenden
Abtriebszeit den Blasenhelm oder das Schlußstück sosort von der Brennblase abzunehmen.
JIst für die Aufbewahrung des Geräthetheils ein Raum im Anwesen des Brennereibesitzers
bestimmt, so ist der Geräthetheil am Tage des letzten Abtriebs dorthin zu schaffen, sofern am
folgenden Werklage kein Abtrieb stattfindet.
Ist der Geräthetheil an die Hebestelle oder eine vom Hauptamte bestimmte Person abzuliefern,
so hat die Ablieferung binnen einer vom Hauptamte festzusetzenden Frist von längstens 48 Stunden
nach Beendigung des letzten Abtriebs zu geschehen.
I. Steuersichere
Herrichtung !
Brennereien.
II. Außergebrauch
setzung von
Brennerei=
geräthen.
1. Allgemeine
Vorschrift.
1#
.Lölung der
Verschlüsse.
3. Verschluß
letzung.
4. Getrennte 7
bewahrung
Helms oder
Schlußftüc
a) Ort der?
bewahrt
b) Artk der?
führung