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Anleitung zum Gebrauche.
. Ybiefe klnmeldung ist vom Brennereibesitzer der Hebestelle, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu
übergeben:
a) wenn die Brennerei neu errichtet worden ist;
b) wenn die vorhandene Anmeldung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar ge-
worden ist und der Oberkontroleur die Erneuerung angeordnet hat.
u In die Anmeldung der Räume auf Seite 1 sind aufzunehmen: -
a) die Brennereiräume, d. h. diejenigen Räume, in welchen zur Erzeugung von Branntwein
dienliche Betriebshandlungen vorgenommen oder durch welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter,
Branntwein oder Lutterrückstände hindurchgeleitet werden oder in welchen Branntwein bis zur
amtlichen Abnahme aufbewahrt wird;
b) die mit den Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume.
.In die Gerätheanmeldung sind die zur Brennerei gehörigen Geräthe aufzunehmen, insbesondere:
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur Ent-
wickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Niederschlagung ge-
bracht werden (Kühler nebst Vorlagen):
b) die Branntwein-Sammelgefäße, Meßuhren, Branntwein-Aufbewahrungsgefäße (B. O. S. 183);
c) die Maischbotliche;
d) Dämpfgeräthe (Kartoffeldämpffässer; Henzedämpfer u. drgl.), Melassekochgefäße, Malzeinteig-
gefäße, Vormaischgeräthe, Hefensatzgeräthe, Maischentschaler, Maischkühlvorrichtungen, Maisch-
bottichrührwerke und Sauermatischbehälter sowie Gesäße zur Gewinnung von Hefe;
e) Wasserbehälter, Wasserkochgefäße, Quellbottiche, Schlempebehälter, Spülichtbehälter, Pumpen,
Pumpkasten, soweit sich diese Geräthe in den Brennereiräumen befinden.
Der Anmeldung bedürfen nicht Dampfkessel, Dampf= und andere Kraftmaschinen, Rohrleitungen,
Röhren, Rinnen, Kartoffelwaschgefäße, Mühlen und Quetschen zur Vorbehandlung der Rohstoffe,
Kühlschlangen und Rührwerke für Hefensatzgeräthe sowie alle Gefäße von weniger als 25 Liler
Raumgehalt, welche nur zur Beförderung von Maische oder zur Aufbewahrung oder Beförderung
von Roh= und Hülfsstoffen dienen.
In Zuschlagbrennereien sind die unter d und e bezeichneten Geräthe nicht anmeldungspflichtig.
. Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen und zu numeriren; die Brennvorrichtungen mit Zubehör
(Zisfer 3 unter a und b) und die übrigen Brennereigeräthe erhalten in der Regel je eine besondere
mit 1 beginnende Nummerfolge. Die zu einer Brennvorrichtung gehörigen Geräthe erhalten die-
selbe Nummer und Unterscheidungsbuchstlaben. Neu hinzutretende Geräthe erhalten gegebenen Falles
die durch Abmeldung freigewordenen Nummern.
mDer Brennererbesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spalten 1, 2, 8, 14 und 15 auszufüllen
und die Anmeldung unter Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben.
Aus der an den Brennereibesitzer zurückgelangenden Aussfertigung der Anmeldung, dem Grundriß
u. s. w. ist ein mit einem Umschlage zu versehendes Brennereibelagsheft zu bilden, das nach näherer
Bestimmung des Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behallniß aufzubewahren
sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist.
Veränderungen im Geräthestande sind mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Ver-
änderungsanzeige nach Muslter 6 zur Brennereiordnung bei der Hebestelle anzumelden.
Abgemeldete oder abgeänderte Geräthe sind so zu streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen
leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzulrelenden Geräthe sind unter der letzten Eintragung
der betreffenden Spalte nachzutragen.