Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Anatomie  der  Hausthiere  mit  Einschluß  der  Histologie,  Physiologie,  Botanik,  Chemie,
Physik,  Zoologie.

Die  Prüfung  ist  mündlich  und  öffentlich;  dieselbe  hat  den  Zweck,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat
  die  für  das  Studium  der  thierärztlichen  Fächer  erforderlichen  Kenntnisse  in  den  genannten  naturwissenschaftlichen
  Disziplinen  besitzt.

Die  Prüfung  darf  zu  gleicher  Zeit  mit  mehr  als  vier  Kandidaten  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Direktor  der  thierärztlichen  Lehranstalt  als  Vorsitzenden
  und  mindestens  drei  Mitgliedern.

Die  Prüfung  wird  von  den  Fachexaminatoren  unter  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  abgehalten.
Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  wird  ein  vollständiges  Protokoll  für  jedes
einzelne  Prüfungsfach  aufgenommen  und  von  der  Kommission  vollzogen.

Wenn  der  Examinand  den  anberaumten  Prüfungstermin  ohne  ausreichenden  Grund  versäumt,
so  ist  er  von  dem  Vorsitzenden  bis  zur  nächsten  Prüfungsperiode  zurückzustellen.

8.  8.
Die  Prüfung  in  der  Chemie  und  Physik  in  der  ärztlichen  Vorprüfung  oder  in  der  pharmazeutischen
  Approbationsprüfung  kann  als  Aequivalent  der  entsprechenden  Fächer  der  naturwissenschaftlichen
  Prüfung  an  den  thierärztlichen  Lehranstalten  anerkannt  werden.

8.  9.

4.  Feststellung  des  Ergebnisses.

Ueber  der  Ausfall  der  Prüfung  in  jedem  der  vorbezeichneten  Fächer  (5.7)  wird  von  dem  betreffenden
  Examinator  eine  Zensur  ertheilt.  Die  anzuwendenden  Bezeichnungen  sind:  sehr  gut  (1)
—  gut  (2)  —  genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —  schlecht  (5).

Der  Kandidat  hat  die  Prüfung  bestanden,  wenn  er  in  jedem  einzelnen  Prüfungssache  mindestens
die  Zensur  „genügend“  erhalten  hat.

Als  Schlußzensur  darf  „sehr  gut“  nur  gegeben  werden,  wenn  der  Kandidat  in  der  Mehrzahl
der  Prüfungsfächer  „sehr  gut“  und  in  allen  übrigen  Fächern  „gut“,

die  Schlußzenfur  „gut“  nur  dann,  wenn  er  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungsfächer  „gut“  oder
wenigstens  in  der  Hälste  der  Fächer  „sehr  gut“  und  in  allen  übrigen  mindestens  „genügend“  bestanden  hat.

Die  Schlußzensur  „genügend“  ist  zu  ertheilen,  wenn  der  Kandidat  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungssächer
  die  Zenfur  „genügend“  und  in  keinem  Fache  die  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  erhielt.

Die  Schlußzensur  „ungenügend“  wird  ertheilt,  wenn  der  Kandidat  nicht  in  allen  Prüfungssächern
  mindestens  „genügend“  bestand.  ·

Hat  der  Kandidat  in  mehr  als  zwei  Prüfungsfächern  „ungenügend“,  oder  in  mehr  als  einem
Prüfungsfache  „schlecht“,  oder  in  einem  Prüfungsfache  „schlecht“  und  in  einem  anderen  „ungenügend“
erhalten,  so  darf  nur  die  Schlußzensur  „schlecht“  ertheilt  werden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  ausreichende  Entschuldigung  im  Laufe  der  Prüfung  zurück,  so  hat
dies  die  gleichen  Wirkungen,  als  wenn  er  die  Schlußzensur  „schlecht“  erhalten  hätte.