Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Die Luftventile haben keinen Verschluß erhalten, da sie nicht herausgenommen werden 
können, auch die Einführung eines Schlauches oder die sonstige Entnahme von Branntwein 
aus den Sammelgefäßen nicht gestatten. 
10. Sämmtliche Flanschen und der Scheibenverschluß an der Reinigungsöffnung des Lutterkastens 
sind derartig verschraubt, daß die Schraubenmuttern zugänglich sind. Sämmtliche Schrauben= 
muttern und Schraubenköopfe sind durchbohrt; die Verbleiungsschnur ist durch sämmtliche 
Oeffnungen gezogen. In gleicher Weise ist die Verschraubung der Vorlage gesichert. 
11. Der Keller, in dem die Sammelgefäße stehen, hat nur einen Eingang vom Hose und entspricht 
den Anforderungen des §. 50 der Brennereiordnung. Die Thür hat außer dem Verschlusse 
des Brennereibesitzers einen Steuerverschluß mitelst Kunstschlosses der Serie Nr. 322 an 
einer eisernen Vorlegestange erhalten. Die zwei Fensteröffnungen des Kellers sind mit eisernen, 
gut vermauerten Gittern versehen und lassen eine Einwirkung auf die Sammelgesäße von 
außen her nicht zu. 
Der für den Brennereibesitzer anwesende Brennereibevollmächtigte Herr Friedlieb Diez wurde darauf 
hingewiesen, daß die Rohrleitung vom Kühler bis zum Sammelgefäßraume sowie die Vorlage stlets rein 
und blank zu erhalten, auch jede Verletzung der Brennereigeräthe oder amtlichen Verschlüsse gemäß §. 139 
der Brennereiordnung binnen 24 Stunden anzuzeigen sei. 
Gleichzeitig erkannte er an, gegen die vorgenommenen Verschlußanlagen Einwendungen nicht zu 
haben, auch davon Ueberzeugung genommen zu haben, daß die Ablaßhähne vorschristsmäßig geschlossen, 
der Absperrhahn an dem Rohre zwischen den Sammelgefäßen aber geöffnet ist, und daß die Sammel- 
gefäße sich in einem Zustande befinden, der ein Auslaufen von Branntwein ausschließt. 
Friedlieb Diez, 
Brennereibevollmächligter. 
Lerp, Lippert, 
Oberkontroleur. Steueraufseher.
	        
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