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Die Luftventile haben keinen Verschluß erhalten, da sie nicht herausgenommen werden
können, auch die Einführung eines Schlauches oder die sonstige Entnahme von Branntwein
aus den Sammelgefäßen nicht gestatten.
10. Sämmtliche Flanschen und der Scheibenverschluß an der Reinigungsöffnung des Lutterkastens
sind derartig verschraubt, daß die Schraubenmuttern zugänglich sind. Sämmtliche Schrauben=
muttern und Schraubenköopfe sind durchbohrt; die Verbleiungsschnur ist durch sämmtliche
Oeffnungen gezogen. In gleicher Weise ist die Verschraubung der Vorlage gesichert.
11. Der Keller, in dem die Sammelgefäße stehen, hat nur einen Eingang vom Hose und entspricht
den Anforderungen des §. 50 der Brennereiordnung. Die Thür hat außer dem Verschlusse
des Brennereibesitzers einen Steuerverschluß mitelst Kunstschlosses der Serie Nr. 322 an
einer eisernen Vorlegestange erhalten. Die zwei Fensteröffnungen des Kellers sind mit eisernen,
gut vermauerten Gittern versehen und lassen eine Einwirkung auf die Sammelgesäße von
außen her nicht zu.
Der für den Brennereibesitzer anwesende Brennereibevollmächtigte Herr Friedlieb Diez wurde darauf
hingewiesen, daß die Rohrleitung vom Kühler bis zum Sammelgefäßraume sowie die Vorlage stlets rein
und blank zu erhalten, auch jede Verletzung der Brennereigeräthe oder amtlichen Verschlüsse gemäß §. 139
der Brennereiordnung binnen 24 Stunden anzuzeigen sei.
Gleichzeitig erkannte er an, gegen die vorgenommenen Verschlußanlagen Einwendungen nicht zu
haben, auch davon Ueberzeugung genommen zu haben, daß die Ablaßhähne vorschristsmäßig geschlossen,
der Absperrhahn an dem Rohre zwischen den Sammelgefäßen aber geöffnet ist, und daß die Sammel-
gefäße sich in einem Zustande befinden, der ein Auslaufen von Branntwein ausschließt.
Friedlieb Diez,
Brennereibevollmächligter.
Lerp, Lippert,
Oberkontroleur. Steueraufseher.